Die besondere Belastung der Räume durch die Folgen eines nicht sogleich entdeckten Todesfalls ist schon in Ermangelung einer geeigneten Rechtsgrundlage weder von den Erben des Verstorbenen zu vertreten noch von ihnen zu beseitigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Umstand, dass der von den Klägern beerbte Mieter in der Wohnung zwischen dem 18. Oktober und dem 24. Oktober 2018 verstorben ist, führt weder unmittelbar noch mittelbar zu Ersatzansprüchen der Vermieterin.
Die Idee, dass der Tod eines Wohnraummieters in der angemieteten Wohnung eine von dem Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen und somit Grundlage von Sekundäransprüchen sein könnte, erscheint vollständig fernliegend. Zwar verfehlt auch die Formulierung des Amtsgerichts den Kern der Sache, wenn es im angefochtenen Urteil heißt, das „Versterben stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar“. Nach Ansicht der Kammer ist der Tod eines Wohnraummieters ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen Folgen und Auswirkungen zwar einen tatsächlichen Bezug zu dem Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben (insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens) entzogen ist.
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