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Unterlassungsanspruch wegen Betreten des Grundstücks durch Katzen in ländlicher Region?

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten darüber, ob die Beklagten berechtigt sind, auf ihrem Grundstück zwei Katzen zu halten, denen sie auch Freilauf gewähren.

Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus mit einer Grundstücksgröße von 860 qm. Die Beklagten sind Mieter eines ehemaligen Stallgebäudes mit angrenzendem Wohngebäude mit einer Grundstücksgröße von etwa 1000,00 qm. Die Gebäude stehen am Ortsrand von E. in einem für den ländlichen Bereich typischen Wohngebiet mit überwiegend Einfamilienhausbebauung. Die Bebauung endet nach ca. 400 Metern in westlicher Richtung. Die Beklagten halten seit August 2009 zwei Katzen.

Die Kläger haben Beeinträchtigungen durch Katzenkot und Zerwühlen der Beete im Garten behauptet. Sie haben verlangt, dass die Beklagten dafür sorgen, dass die Katzen das Grundstück der Kläger nicht mehr betreten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kläger können zwar grundsätzlich das Unterlassen jeder Beeinträchtigung ihres Grundstückes gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen. Im vorliegenden Fall sind sie aber aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausnahmsweise verpflichtet, auch das Betreten des Grundstückes durch zwei Katzen der Nachbarn zu dulden.

Die Frage, ob sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis die Verpflichtung ergibt, das Betreten des eigenen Grundstücks durch ein oder zwei Katzen der Nachbarn zu dulden, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Es wird eine Duldungspflicht für zumindest eine, teilweise für zwei Katzen angenommen.

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LG Oldenburg, 29.07.2011 - Az: 8 S 578/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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