Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter
Eigenbedarfskündigung ist, dass der geltend gemachte Schaden (Räumung und Begründung von Verbindlichkeiten) auf der Pflichtverletzung, also der behauptet unberechtigten Eigenbedarfskündigung beruht (adäquater Kausalzusammenhang).
Ein im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung abgeschlossener Vergleich unterbricht den Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang nicht automatisch, hier ist im Einzelfall zu entscheiden. Es ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB der Vereinbarung bzw. des Vergleichs zu ermitteln, ob mit dieser ein Schlussstrich unter Aufgabe etwaiger Schadensersatzansprüche unter das Mietverhältnis gezogen werden sollte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer behauptet unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Beklagten.
Die Parteien sind ehemalige Mietvertragsparteien der Wohnung K..
Mit Schreiben vom 4.1.2010 kündigte der Beklagte den
Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zum 31.3.2010. Hierauf reagierten die Kläger durch den damaligen Prozessbevollmächtigten RA R. mit Schreiben vom 26.1.2010 und wiesen die Kündigung zurück. Es wurde insbesondere geltend gemacht, dass die behauptete Eigenbedarfslage nicht bestünde und die Kündigung in erster Linie dem Zweck diene, sich von missliebigen Mietern zu trennen.
Mit Schreiben vom 9.2.2010 ließen die Kläger dann ein Angebot für eine einvernehmliche Regelung unterbreiten. Inhaltlich sollte das Mietverhältnis bis zum 30.4.2010 einvernehmlich beendet werden und der Beklagte sollte eine Umzugsbeihilfe für die Umzugskosten und die Kosten für die Renovierung einer neuen Wohnung in Höhe von 2000 € bezahlen.
Hierauf antworte der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.2.2010 durch seine Prozessbevollmächtigte, dass er mit dieser Regelung unter der Modifikation einverstanden wäre, dass nicht 2000 €, sondern 1000 € gezahlt würden.
Im Schreiben vom 23.2.2010 bestätigte Herr RA R. die Vereinbarung, dass das Mietverhältnis zum 30.4.2010 beendet werde und der Beklagte 1000 € Umzugskostenbeihilfe zahle. Hierauf zogen die Kläger zum 30.4.2011 aus der Wohnung aus.
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