Sofern die Verwaltung nicht abberufen wurde, obwohl die Verwalterbestellung am 31.12.2020 endete, so wirkt die Verwalterbestellung über den 31.12.2020 hinaus (Art 2 § 6 Abs 1 COMVG).
Steht mit Sicherheit fest, der ein Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Verwaltung ebenso gefasst worden wäre, so scheidet eine Ungültigkeitserklärung aus - auch wenn die die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung auf 8 Tage verkürzt wurde, was zur wiederlegbaren Vermutung der Ursächlichkeit eines formellen Beschlussmangels für das Beschlussergebnis führt.
AG Essen, 24.06.2021 - Az: 196 C 14/21
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