Sofern die Verwaltung nicht abberufen wurde, obwohl die Verwalterbestellung am 31.12.2020 endete, so wirkt die Verwalterbestellung über den 31.12.2020 hinaus (Art 2 § 6 Abs 1 COMVG).
Steht mit Sicherheit fest, der ein Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Verwaltung ebenso gefasst worden wäre, so scheidet eine Ungültigkeitserklärung aus - auch wenn die die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung auf 8 Tage verkürzt wurde, was zur wiederlegbaren Vermutung der Ursächlichkeit eines formellen Beschlussmangels für das Beschlussergebnis führt.
Steht mit Sicherheit fest, der ein Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Verwaltung ebenso gefasst worden wäre, so scheidet eine Ungültigkeitserklärung aus - auch wenn die die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung auf 8 Tage verkürzt wurde, was zur wiederlegbaren Vermutung der Ursächlichkeit eines formellen Beschlussmangels für das Beschlussergebnis führt.
AG Essen, 24.06.2021 - Az: 196 C 14/21
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