Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter gegenüber dem anwaltlich vertretenen Mieter einen Anspruch auf persönlichen Kontaktaufnahme unter Umgehung des Anwalts durchsetzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat keinen Feststellungsanspruch dahingehend, dass diese berechtigt ist, in allen Angelegenheiten des ehemaligen Mietverhältnisses unmittelbar schriftlich und telefonisch Kontakt zu der Beklagten aufzunehmen und die Klägerin nicht verpflichtet ist, schriftlichen und/oder telefonischen Kontakt mit der Beklagten ausschließlich über Herrn Rechtsanwalt C. V. zu führen.
Dem von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsanspruch steht entgegen, dass die Beklagte ihrerseits aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB sowie der
mietvertraglichen Nebenpflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin verlangen kann, es zu unterlassen eine direkte Kontaktaufnahme mit der Klägerin unter Umgehung von Herrn Rechtsanwalt V. aufzunehmen.
Durchgreifende inhaltliche Gesichtspunkte, die eine abweichende rechtliche Beurteilung geböten, liegen nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2011 (Az: VI ZR 311/09).
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Versendung von Mahnschreiben für Zahlungsansprüche an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hatte.
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