Eine Klage auf Entziehung des Eigentums nach
§ 17 WEG n.F. kann nach Entfall des Regelbeispiels des Zahlungsverzugs nicht mehr alleine darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer mit einer entsprechenden Forderung im Rückstand ist.
Es seit der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes erforderlich, dass der Wohnungseigentümer seine Verpflichtungen so schwer verletzt haben muss, dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft den übrigen Eigentümern nicht mehr zugemutet werden kann, was eine Einzelfallentscheidung erforderlich macht.
Eine die Entziehung rechtfertigende Pflichtverletzung des Eigentümers liegt aber zumindest in dem Fall vor, dass der Eigentümer fortlaufend in erheblicher Höhe (vorliegend: mehr als 12.000 €) seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Im vorliegenden Fall mussten seitens der Eigentümergemeinschaft regelmäßig über die Zahlungspflicht Rechtsstreitigkeiten geführt werden, selbst titulierte Forderungen mussten teilweise zwangsvollstreckt werden.