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Anspruch des Mieters auf Nutzung eines Stellplatzes?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Wiedereinräumung des Besitzes an einem Stellplatz im Rahmen eines Mietverhältnisses.

Die Parteien verbindet ein Mietverhältnis. Dieses bestand zunächst zwischen Herrn M und der Klägerin als Mieter sowie Herrn S als Vermieter. Herr M ist in der Zwischenzeit verstorben. In dem Mietvertrag vom 25.09.1998 ist die Anmietung der „Wohnung Nr. 5“ in der streitgegenständlichen Immobilie vereinbart. Zudem ist auch der Kellerraum Nr. 5 mitvermietet worden.

Auf dem Parkplatzgelände des Mietobjekts sind die einzelnen Stellplätze mit Nummern markiert. Die Klägerin und ihr Ehemann, Herr M, nutzen immer den streitgegenständlichen Stellplatz. Der Parkplatz wurde seither auch regelmäßig von der Tochter der Klägerin im Rahmen von Besuchen verwendet.

Zwischenzeitlich erwarb die Beklagte das Mietobjekt.

Mit Schreiben vom 14.10.2019 informierte die Beklagte die Klägerin, dass ab dem 01.12.2019 für die Stellplatznutzung eine monatliche Miete von 25,00 € zu zahlen sei. Sollte eine Miete nicht entrichtet werden, werde der Stellplatz anderweitig vermietet. Eine solche Zahlung verweigerte die Klägerin.

Mit Schreiben vom 29.11.2019 wurde die Beklagte aufgefordert die Parkplatzsituation wiederherzustellen. Insbesondere wurde einer etwaigen Teilkündigung entgegengetreten. Nachdem dies per E-Mail von der Beklagten abgelehnt wurde, wurde die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 07.02.2020 aufgefordert innerhalb von 14 Tagen den bisherigen Zustand wiederherzustellen.

Die Klägerin behauptet, ihr und ihrem Mann seien bei der Anmietung der Wohnung der Stellplatz zugewiesen worden. Insbesondere zahle sie für diesen auch Miete. Ferner sei die Nutzung über 21 Jahre ohne jedwede Einwände erfolgt. Das Schild „Wohnung Nr. 5“ habe zudem seit dem Beginn des Mietverhältnisses dort gestanden. Die Wohnung der Klägerin sei zudem beim Einzug nicht renoviert gewesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Parkplatzes mit der Bezeichnung „Wohnung Nr. 5“ aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis.

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