Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Duldung des Balkonanbaus gemäß
§ 554 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Der Anbau eines verglasten
Balkons führt zu einer Wohnwertverbesserung. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils verwiesen werden.
Der vom Beklagten geltend gemachte Härteeinwand greift wegen § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB nicht durch. Zwar würde die bisherige Bruttomiete von insgesamt 398,96 Euro durch die
Modernisierung auf 481,00 Euro, mithin von 54 % auf 65 % des Einkommens des Beklagten ansteigen. Jedoch wird die Wohnung durch den Anbau des Balkons nur in einen allgemein üblichen Zustand versetzt.
Ein allgemein üblicher Zustand ist anzunehmen, wenn dieser Zustand bei mehr als zwei Dritteln vergleichbarer Wohnungen, also Wohnungen derselben Baualtersklasse nach dem
Berliner Mietspiegel, vorhanden ist.
Eine Unterscheidung zwischen dem Ost- und dem Westteil Berlins ist dabei nicht vorzunehmen, da bereits seit dem Berliner Mietspiegel 2005 eine einheitliche Übersicht der Mieten in Ost und West ausgewiesen wird, die nur noch bei den zwischen 1973 und 1990 errichteten Wohnungen unterscheidet. Vorliegend handelt es sich um eine Wohnung der Baualtersklasse 1956-1964.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.04.2011 die Begutachtung zu der Frage, ob mehr als zwei Drittel der Wohnungen der Baualtersklasse 1956- 64 in Berlin mit Balkonen ausgestattet sind, durch die Verwertung des im Verfahren Az: 67 S 446/08 eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 11.12.2009 gemäß § 411a ZPO ersetzt.
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