Liegt ein Anerkenntnisurteil vor, so erfolgt die Verurteilung des Beklagten allein aufgrund seines Anerkenntnisses, nicht aufgrund einer Prüfung der Berechtigung des Anspruchs anhand des Vortrags und der Unterlagen durch einen Richter.
Durch das Anerkenntnisurteil steht nur zwischen den Parteien fest, dass ein Anspruch des jeweiligen Klägers gegen den Beklagten in der titulierten Höhe besteht.
Durch das Anerkenntnisurteil steht nur zwischen den Parteien fest, dass ein Anspruch des jeweiligen Klägers gegen den Beklagten in der titulierten Höhe besteht.
LG Tübingen, 30.07.2014 - Az: 5 T 97/14 und 5 T 100/14
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