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Bevorzugung eines Tochterunternehmens bei der Verwalterbestellung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Allein der Umstand, dass ein Wohnungseigentümer die ihm zustehende Stimmenmehrheit nutzt, um die Bestellung eines bestimmten Verwalters zu erreichen, stellt allein noch keinen Stimmrechtsmissbrauch dar.

Allerdings kann eine Majorisierung der anderen Wohnungseigentümer den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens oder einer Verletzung der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung begründen.

Entsprechend der allgemeinen Rechtsfolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sind die unter Missbrauch des Stimmrechts abgegebenen Stimmen unwirksam und müssen bei der Feststellung des Beschlussergebnisses unberücksichtigt bleiben. Wurde dies bei dem Beschlussergebnis, das von dem Versammlungsleiter festgestellt und verkündet worden ist, verkannt, so muss der Mangel im Wege fristgerechter Anfechtung nach § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG geltend gemacht werden.

Eine Majorisierung ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn neben der Ausübung des Mehrheitsrechts weitere Umstände hinzutreten, die sich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft und damit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung darstellen, wie etwa bei der Verschaffung unangemessener Vorteile oder der Bestellung eines persönlich ungeeigneten oder fachlich unfähigen Verwalters.

Allein das Verfolgen eigener Interessen macht ein Handeln der Mehrheitseigentümerin nicht schon treuwidrig, da dies im wirtschaftlichen Verkehr üblich ist. Ein Rechtsmissbrauch liegt aber dann vor, wenn die Mehrheitseigentümerin ein ihr zustehendes Stimmenübergewicht zur Herbeiführung einer eigennützigen, sachlich nicht gerechtfertigten oder gesetzwidrigen Entscheidung einsetzt.

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein wichtiger Grund, der gegen die Bestellung eines Verwalters sprechen kann, auch in der Höhe der von ihm verlangten Vergütung liegen kann.

Dies gilt nicht nur bei absolut überhöhter bzw. unangemessen hoher Vergütung, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn eine erhebliche Preisdifferenz zu dem Angebot eines Konkurrenten vorliegt. Die Wohnungseigentümer sind zwar nicht gehalten, stets die billigste Verwaltung zu wählen, sondern können auch andere Gesichtspunkte, insbesondere die Zuverlässigkeit und den Umfang der Aufgabenerfüllung bei der Entscheidungsfindung mitberücksichtigen.

Bei einer erheblichen Preisdifferenz bedarf es jedoch der Prüfung, ob diese sachlich gerechtfertigt ist. So ist bei einer Preisdifferenz von 32 % eine Bevorzugung des teureren Bewerbers nur dann gerechtfertigt, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen.

Gerade angesichts der vorliegend engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Mehrheitseigentümerin und der Verwaltung (diese ist zu 100 % eine Tochter der Mehrheitseigentümerin und hatte zudem identische Geschäftsführer), war insoweit eine kritische Prüfung geboten. Denn wird anstelle des bisherigen Verwalters ein Tochterunternehmen desselben zum neuen Verwalter gewählt, ist allein der Einwand, dadurch werde die Kontinuität der Verwaltung gewährleistet, kein sachlicher Grund dafür, ein deutlich - hier: um 45 % - günstigeres Angebot eines anderen Verwalters unbeachtet zu lassen.


LG Berlin, 23.09.2014 - Az: 55 S 302/12 WEG

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