Beschlüsse, die auf einer Versammlung gefasst werden, zu der ein nicht ermächtigter Eigentümer eingeladen hat, sind nicht nichtig.
Alleine auf die nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte Protokollversendung kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden. Der Kläger muss sich vielmehr um Einsicht in die Beschluss-Sammlung oder des Protokolls bemühen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger können die Nichtigkeit der Beschlüsse nicht darauf stützen, dass lediglich ein Eigentümer die Einladung zu der Eigentümerversammlung ausgesprochen hat.
Denn ein Beschluss, der gegen die Zuständigkeitsregelungen des
§ 24 Abs. 1 bis 3 WEG aF verstößt, ist lediglich anfechtbar, jedoch nicht nichtig. Nur dann, wenn ein unbeteiligter Dritte zu einer Eigentümerversammlung einlädt, sind die dann gefassten Beschlüsse nichtig. Wird die Versammlung hingegen durch einen hierzu nicht ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen, liegt eine wirksame Eigentümerversammlung vor, die allerdings an einem Einladungsmangel leidet. Eine Nichtigkeit der in dieser Versammlung geschlossenen Beschlüsse ist nicht gegeben, da die Regelungen über die Einberufung nach § 24 Abs. 1 und 3 WEG abdingbar sind (jüngst BGH, 20.11.2020 - Az: V ZR 196/19).
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