Ein Anspruch von Wohnungseigentümern auf Trennung von einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage kann, selbst wenn man nicht von einer baulichen Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG durch den Anschluss einer Fußbodenheizung an die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Heizungsanlage durch einen Wohnungseigentümer ausgeht, gemäß § 1004 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG bestehen.
Ein Nachteil i.S.d. § 14 Ziff. 1 WEG besteht, wenn eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung aufgrund der wegen der Fußbodenheizung nicht mehr einheitlichen Verbrauchserfassung nicht mehr möglich ist.
Die Vorerfassung zweier Nutzergruppen bei unterschiedlicher Ausstattung ist zwingend vorgeschrieben, wobei diese Vorerfassung nicht in der Weise erfolgen kann, dass der Verbrauch durch Abzug des gemessenen Verbrauchs einer Gruppe vom Gesamtverbrauch ermittelt wird.
Das Tatbestandsmerkmal „erfassen“ in § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV kann nicht im Sinne von „berechnen“ ausgelegt werden (vgl. BGH, 16.07.2008 - Az: VIII ZR 57/07).
Ein Nachteil i.S.d. § 14 Ziff. 1 WEG besteht, wenn eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung aufgrund der wegen der Fußbodenheizung nicht mehr einheitlichen Verbrauchserfassung nicht mehr möglich ist.
Die Vorerfassung zweier Nutzergruppen bei unterschiedlicher Ausstattung ist zwingend vorgeschrieben, wobei diese Vorerfassung nicht in der Weise erfolgen kann, dass der Verbrauch durch Abzug des gemessenen Verbrauchs einer Gruppe vom Gesamtverbrauch ermittelt wird.
Das Tatbestandsmerkmal „erfassen“ in § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV kann nicht im Sinne von „berechnen“ ausgelegt werden (vgl. BGH, 16.07.2008 - Az: VIII ZR 57/07).
LG Hamburg, 13.11.2013 - Az: 318 S 54/13
ECLI:DE:LGHH:2013:1113.318S54.13.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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