Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.476 Anfragen

Anspruch auf Trennung des Anschlusses einer Fußbodenheizung von einer gemeinschaftlichen Heizanlage?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Anspruch von Wohnungseigentümern auf Trennung von einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage kann, selbst wenn man nicht von einer baulichen Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG durch den Anschluss einer Fußbodenheizung an die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Heizungsanlage durch einen Wohnungseigentümer ausgeht, gemäß § 1004 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG bestehen.

Ein Nachteil i.S.d. § 14 Ziff. 1 WEG besteht, wenn eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung aufgrund der wegen der Fußbodenheizung nicht mehr einheitlichen Verbrauchserfassung nicht mehr möglich ist.

Die Vorerfassung zweier Nutzergruppen bei unterschiedlicher Ausstattung ist zwingend vorgeschrieben, wobei diese Vorerfassung nicht in der Weise erfolgen kann, dass der Verbrauch durch Abzug des gemessenen Verbrauchs einer Gruppe vom Gesamtverbrauch ermittelt wird.

Das Tatbestandsmerkmal „erfassen“ in § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV kann nicht im Sinne von „berechnen“ ausgelegt werden (vgl. BGH, 16.07.2008 - Az: VIII ZR 57/07).


LG Hamburg, 13.11.2013 - Az: 318 S 54/13

ECLI:DE:LGHH:2013:1113.318S54.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus WDR „Mittwochs live" 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Rasche, konkrete Antwort - auch auf meine Nachfrage -erhalten. Das Problem konnte leider nicht vollständig gelöst werden, da die Umstände zu vage ...
Verifizierter Mandant
Das Problem wurde vollumfänglich erkannt, sehr ausführlich auf den Einzelfall bezogen und mit verschiedenen Handlungs-Lösungsmöglichkeiten ...
Jens Kotzur, Neuburg