Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass gefasste Beschlüsse, die den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht, umgesetzt werden; die Nichtumsetzung führt zur Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz.
Dabei ist der Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB mit dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses eingetreten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die amtsgerichtliche Ansicht, die eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Nichtumsetzung des Beschlusses zu TOP 10 der Eigentümerversammlung vom 23.6.1998 in Bezug nimmt, ist nicht zu beanstanden.
Genau genommen ist Schadensersatz deswegen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zu leisten. Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass gefasste Beschlüsse, die den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht, umgesetzt werden; die Nichtumsetzung führt zur Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz. Dabei ist der Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB mit dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses eingetreten.
Dabei sieht es das Berufungsgericht als unstreitig an, dass die hier konkret streitgegenständlichen Schäden ausgehend von einer Ursache aus dem Gemeinschaftseigentum gesetzt wurden. Weiter ist nicht erkennbar, dass die Bindungswirkung dieses Beschlusses später entfallen wäre, namentlich durch Beschlussfassungen der Eigentümerversammlung vom 17.9.2002. Zwar enthält das Protokoll zu dieser Eigentümerversammlung eine Erklärung der Klägerin dahingehend, dass diese prüfen lässt, ob im Rahmen von notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen an den Abdeckungen eine Verbesserung der Außenwandisolierung seitens der Klägerin vorgenommen werden soll und diese der Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Davon abgesehen, dass hier aber gerade keine Beschlussfassung erfolgt ist, berührt selbst dies als bloße Protokollerklärung nicht die Bestandskraft und Bindungswirkung des seitens des Amtsgerichts mit dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Beschlusses von 1998.
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