Der Kläger wendet sich gegen die festgesetzten Kosten für die mit der Androhung unmittelbare Zwangs verbundene Anordnung der Duldung des Zutritts zu seinem gemieteten Anwesen zwecks Durchführung der Feuerstättenschau und von Kehrarbeiten.
1. Der Kläger bewohnt ein von ihm angemietetes Haus in S. Eigentümer des Hauses ist Herr K.
Mit Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 13. Mai 2019 wurde dem Eigentümer die Veranlassung der jährlichen Durchführung von Kehrarbeiten an der „Abgasanlage Einzelfeuerstelle fester Brennstoff“ zwischen 15. Februar und 15. März (Termin 1), 1. Juli und 31. Juli (Termin 2) und 1. Dezember und 31. Dezember (Termin 3) aufgegeben.
Mit E-Mail und Schreiben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers an das Landratsamt Kitzingen jeweils vom 12. Mai 2020 teilt er mit, es sei ihm bis jetzt noch nicht gelungen, die anfallenden Kehrarbeiten im streitgegenständlichen Anwesen durchzuführen. Der Kläger habe am Anfang immer wieder Termine abgesagt und dann habe er wegen Corona niemanden mehr ins Haus gelassen. Der Eigentümer habe trotz Erinnerungsschreiben die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nicht form- und fristgerecht nachgewiesen.
Mit Zweitbescheid vom 23. Juni 2020 ordnete das Landratsamt Kitzingen gegenüber dem Eigentümer die erforderlichen Kehrarbeiten an.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 bat das Landratsamt Kitzingen den Kläger um eine Terminvereinbarung mit dem Bezirksschornsteinfeger bis 23. Juli 2020 und hörte ihn zum Erlass eines Duldungsbescheids zur Durchführung der Arbeiten an. Mit Schreiben vom 22. September 2020 wurde der Kläger um eine Terminvereinbarung mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis 25. September 2020 gebeten. Andernfalls werde ein kostenpflichtiger Duldungsbescheid erlassen.
Mit Duldungsverfügung des Landratsamts Kitzingen vom 6. November 2020, dem Kläger zugestellt am 11. November 2020, wurde der Kläger als Mieter des Anwesens verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herrn S.R. am 16. November 2020 um 10:00 Uhr Zutritt zu den erforderlichen Räumen zu gestatten, damit die Feuerstättenschau gem. § 14 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und die im Feuerstättenbescheid vom 13. Mai 2019 genannten Kehrarbeiten durchgeführt werden können (Nr. 1).
Sollte der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachkommen, werde der unmittelbare Zwang angewendet. Das Landratsamt werde sich Zugang zu den Räumen - bei Abwesenheit auch mit einem Schlüsseldienst - verschaffen, damit der Kläger die Feuerstättenschau und die Kehrarbeiten durchführen könne (Nr. 2). Nr. 1 der Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Nr. 2 ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Nr. 3).
Die Kosten der Duldungsanordnung wurden dem Kläger auferlegt. Gegebenenfalls anfallende Auslagen für den Schlüsseldienst würden ebenfalls in Rechnung gestellt. Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt. Für die Postzustellungsurkunde wurden erstattungsfähige Auslagen in Höhe von 4,00 EUR festgelegt (Nr. 4).
Zur Begründung des Bescheids wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Nr. 1 des Bescheids finde seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 3 SchfHwG. Der Kläger sei verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau den Zutritt zu gewähren. Werde der Zutritt nicht gestattet, werde gemäß § 1 Abs. 4 eine Duldungsverfügung erlassen. Die Rechtsgrundlage für die freien Kehrarbeiten sei in § 25 Abs. 1 und 2 SchfHwG zu finden. Die Anordnung sei in Nr. 2 mit der Androhung des unmittelbaren Zwangs zu verbinden gewesen, um die Durchführung der Arbeiten sicherstellen zu können.
Die Feuerstättenschau sei eine Begutachtung aller Feuerungsanlagen in einem Gebäude. Die letzte sei am 8. März 2015 durchgeführt worden. Gemäß § 14 Abs. 1 SchfHwG sei die Feuerstättenschau innerhalb von sieben Jahren zwei Mal durchzuführen, sei also längst überfällig. Die zwangsweise Durchführung der Feuerstättenschau sei geeignet, etwaige drohende Gefahren zu beseitigen. Die Kehrarbeiten an der Abgasanlage, Einzelfeuerstelle, fester Brennstoff, hätten bereits bis zum 15. März 2020 erledigt sein müssen. Mittlerweile komme auch der Termin 2 (1. Juli - 31. Juli 2020) hinzu und sei überfällig.
Ein Zwangsgeld sei unzweckmäßig, weil es nicht zum beabsichtigten Erfolg - Durchführung der Feuerstättenschau und der Kehrarbeiten - führen würde. Für die Androhung des unmittelbaren Zwangs gelte die sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes.
Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1 Abs. 1 und 2 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. lfd. Nr. 2.IV.8/10 des Kostenverzeichnisses (KVz) sowie lfd. Nr. 1.I.8/1 des KVz. Die Auslagen für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 4,00 EUR würden gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG verlangt.
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