Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.705 Anfragen

Einsichtnahme in die Belege für die Nebenkostenabrechnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wie sich mangels anderweitiger gesetzlicher oder vertraglicher Vereinbarung bereits aus § 269 I BGB ergibt, ist die Einsicht in die Belege zwecks Überprüfung der Nebenkostenabrechnung vom Mieter grundsätzlich am Wohnsitz des Vermieters zu nehmen (so im Ergebnis auch BGH, 08.03.2006 - Az: VIII ZR 78/05).

Liegt dabei - wie hier - der Wohnsitz des Vermieters weit entfernt vom Ort der Mietwohnung, ist der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Betriebskostenbelege am Ort des Mietobjekts zu erfüllen (LG Freiburg, 24.03.2011 - Az: 3 S 348/10).

Hierzu führte das Gericht aus:

Im vorliegenden Fall hat die Vermieterin der Mieterin in der Abrechnung mitgeteilt, dass „die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege innerhalb der nächsten 4 Wochen nach Erhalt in unserem Büro nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden können“ - einen Verweis auf ein Büro in X ist nicht enthalten. In Kopf- und Fußzeile ist nur von der Zweigniederlassung Deutschland der Grand City Property die Rede und selbst in der Abrechnung 2015 ist lediglich von einem Büro in S, also gerade nicht am Ort des Mietobjektes, die Rede.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzMartin Becker

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant