Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenIm vorliegenden Fall war es zu Wasserkosten von 1.803,18 € in der
Nebenkostenabrechnung gekommen.
Der hohe Verbrauch war offenbar auf einen defekten Spülkasten zurückzuführen. Strittig war zwischen den Parteien, ob der Umstand, dass der Defekt unbemerkt geblieben ist, auf einer Pflichtverletzung des Mieters oder des Vermieters beruhte.
Der Mieter wand ein, -dass er keine Möglichkeit gehabt hatte den Wasserverbrauch zu bemerken, da dieser weder durch einen Geräuschpegel noch durch einen mit den Augen erkennbaren Wasserverlust verbunden gewesen sei. Vielmehr treffe die Vermieterin eine Pflichtverletzung, weil sie der Ursache des bereits schon länger bekannten hohen Wasserverbrauchs nicht früher nachgegangen sei.
Diese Argumentation vermochte das Gericht nicht zu überzeugen.
Dies schon deshalb nicht, weil es schlicht kaum vorstellbar ist, dass ein massiver durch einen defekten Spülkasten der Toilette verursachter Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit, das ein Mieter einer Wohnung dem Vermieter aufgrund seiner Obhutspflicht schuldet, über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibt.
Überdies war der - streitige - Vortrag des Mieters betreffend den fehlenden Geräuschpegel und die fehlende optische Erkennbarkeit des Defektes nicht nur neu i. S. von § 531 Abs. 2 ZPO und schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, sondern auch nur schwer mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Mieters in Einklang zu bringen. Diesem zufolge soll es nämlich der Mieter selbst gewesen sein, der die defekte Toilettenspülung, wenn auch erst später, aufgefallen sein soll, was eine optische oder akustische Wahrnehmbarkeit nahelegt. Als Grund für die erst späte eigene Wahrnehmung wurde vom Mieter im ersten Rechtszug auch lediglich seine überwiegende Abwesenheit genannt, welche ihn indes nicht zu entlasten vermochte, da auch der häufig ortsabwesende Mieter einer Wohnung eine regelmäßige übliche Kontrolle der Mietsache schuldet.
Demgegenüber ist der Vermieter im Fall eines erhöhten Wasserverbrauchs nicht ohne weiteres zur Kontrolle der Wasserleitungen des Hauses verpflichtet, welche im Übrigen den Defekt am Spülkasten gar nicht zwingend umfasst hätte.