Hat der Verkäufer eines Hausgrundstücks mit Wohnung und Gewerberäumen zugesichert, dass die vorhandene Bebauung baurechtlich genehmigt ist, so liegt ein Sachmangel vor, wenn eine Genehmigung zur Nutzung der Räume zu Wohn- und Gewerbezwecken fehlt. Der Käufer kann in diesem Fall Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten verlangen.
Hierzu führte das Gericht aus:
In der Entscheidung des für Immobilienkaufrecht zuständigen 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1997 hat dieser ausgeführt, dass die Versicherung eines Verkäufers, dass die „aufstehenden Gebäude“ behördlicherseits genehmigt und abgenommen sind, vom Käufer nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstanden werden muss, dass die verkauften Gebäude baurechtlich genehmigt sind und die behördliche Genehmigung sowie die Abnahme sich nicht nur auf das Mauerwerk, den Grundriss und die Aufteilung des Hauses beziehen, sondern die Nutzung des Gebäudes einschließen, die dem Ausbauzustand, den das Haus mit seinen Räumlichkeiten bei Vertragsschluss konkret aufweist, entspricht.
Ist das nicht der Fall, muss der Verkäufer den Käufer hierauf ausdrücklich hinweisen und seine Zusicherung entsprechend eingrenzen. Es genügt insoweit nicht, dass das Haus entsprechend der erteilten Baugenehmigung errichtet und von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen wurde. Denn die Zusicherung bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung und behördlichen Endabnahme des Hauses, sondern auf den des Verkaufs. Sie erstreckt sich folglich auf alle nach Fertigstellung des Bauwerks erfolgten genehmigungsbedürftigen Änderungen (BGH, 31.10.1997 - Az: V ZR 248/96).
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