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Schadenersatz für rechtswidrige Fällung eines Baumes

Mietrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Schadensersatz- und Herausgabeanspruch wegen der Fällung mehrerer Bäume auf einem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück geltend.

Der Beklagte hat die Fällung eines Baumes unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr eingeräumt. Die Beklagten wenden sich im Wesentlichen gegen die von der Klägerin vorgenommene - auf eine volle Naturalrestitution hinauslaufende - Schadensberechnung.

Sie vertreten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs die Auffassung, dass bei Beschädigung oder Zerstörung von Bäumen die Berechnung der Schadenshöhe allein auf der Grundlage der sogenannten „Methode X“ erfolgen könne. Auf der Grundlage der Angaben der Klägerin sei eine entsprechende Schadensberechnung unmöglich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 251 BGB nicht schlüssig dargelegt. Eine Klage ist dann als schlüssig anzusehen, wenn die vorgebrachten Tatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, geeignet sind, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen. Hierbei dürfen keine überspannten Anforderungen an die Substantiierungslast gestellt werden.

Für die Schlüssigkeit der Klage stets erforderlich ist hingegen die Wiedergabe der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge - dem Grunde und der Höhe nach - ergeben. Die Klägerin hat weder hinreichenden Vortrag gehalten, der es dem Landgericht ermöglicht hätte, eine Wertermittlung durch Schätzung anhand der anerkannten „Methode X“ durchzuführen, noch hat sie dem Erstgericht anderweitige Grundlagen für eine Schadensschätzung unterbreitet, die eine von der „Methode X“ abweichende Bewertung erlaubt hätten.

Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - erstmalig mit Urteil vom 13.05.1975, Az: VI ZR 85/74, bei der Ermittlung und Bemessung des Schadens bei Zerstörung oder Beschädigung eines Baumes auf die von X entwickelte Wertermittlungsmethode, bei der es sich um ein modifiziertes Sachwertverfahren handelt, abgestellt.

Bei der genannten Wertermittlungsmethode wird ein Wertverlust dadurch bestimmt, dass die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden.

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Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiTheresia Donath

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