Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.315 Anfragen

Versagung einer Räumungsfrist wegen Unzumutbarkeit für den Vermieter

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Für den Vermieter ist die Gewährung einer Räumungsfrist grundsätzlich unzumutbar, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Räumungsfrist gem. § 721 ZPO ist der Beklagten nicht zu gewähren.

Zwar ist eine entsprechende Bewilligung auch im Falle einer Kündigung wegen rückständigen Mietzinses grundsätzlich möglich. Dabei sind jedoch die Interessen des Mieters und des Vermieters gegeneinander abzuwägen. Dies führt zur Versagung der Räumungsfrist.

Grundsätzlich ist es dem Vermieter nicht zuzumuten, eine Räumungsfrist hinnehmen zu müssen, wenn nicht gewährleistet ist, dass wenigstens für die Dauer der Räumungsfrist die laufende Miete/Nutzungsentschädigung gezahlt wird.

Die Beklagte hat zu keiner Zeit die Zahlung von Miete/Nutzungsentschädigung für die Zeit der begehrten Räumungsfrist angeboten. Zwar hat sie darauf hingewiesen, dass sie in absehbarer Zeit mit Provisionszahlungen rechne. Die Beklagte hat jedoch bereits mit Schreiben vom 25.10.2005 die Begleichung von Mietrückständen durch erwartete Zahlungseingänge bis 31.12.2005 angekündigt, ohne dass letztlich Zahlungen erfolgt sind.

Angesichts dieser Umstände bietet die jetzige Ankündigung von Zahlungseingängen durch die Beklagte keine ausreichende Gewähr, dass sie die anfallenden Mietzinsen/Nutzungsentschädigung wird aufbringen können, zumal sie die behaupteten Provisionszahlungen nicht näher darlegt.

Ein gegenüber dem Interesse des Klägers vorrangiges Interesse der Beklagten hat diese nicht dargetan.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie die streitgegenständlichen Räume tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt und welche Härte eine Räumung für sie bedeuten würde. Sie wußte selbst, dass sie seit Mai 2005 keine Miete mehr bezahlt und damit die Gefahr einer fristlosen Kündigung heraufbeschwört.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim