Für den Vermieter ist die Gewährung einer Räumungsfrist grundsätzlich unzumutbar, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist.
Zwar ist eine entsprechende Bewilligung auch im Falle einer Kündigung wegen rückständigen Mietzinses grundsätzlich möglich. Dabei sind jedoch die Interessen des Mieters und des Vermieters gegeneinander abzuwägen. Dies führt zur Versagung der Räumungsfrist.
Grundsätzlich ist es dem Vermieter nicht zuzumuten, eine Räumungsfrist hinnehmen zu müssen, wenn nicht gewährleistet ist, dass wenigstens für die Dauer der Räumungsfrist die laufende Miete/Nutzungsentschädigung gezahlt wird.
Die Beklagte hat zu keiner Zeit die Zahlung von Miete/Nutzungsentschädigung für die Zeit der begehrten Räumungsfrist angeboten. Zwar hat sie darauf hingewiesen, dass sie in absehbarer Zeit mit Provisionszahlungen rechne. Die Beklagte hat jedoch bereits mit Schreiben vom 25.10.2005 die Begleichung von Mietrückständen durch erwartete Zahlungseingänge bis 31.12.2005 angekündigt, ohne dass letztlich Zahlungen erfolgt sind.
Angesichts dieser Umstände bietet die jetzige Ankündigung von Zahlungseingängen durch die Beklagte keine ausreichende Gewähr, dass sie die anfallenden Mietzinsen/Nutzungsentschädigung wird aufbringen können, zumal sie die behaupteten Provisionszahlungen nicht näher darlegt.
Ein gegenüber dem Interesse des Klägers vorrangiges Interesse der Beklagten hat diese nicht dargetan.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie die streitgegenständlichen Räume tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt und welche Härte eine Räumung für sie bedeuten würde. Sie wußte selbst, dass sie seit Mai 2005 keine Miete mehr bezahlt und damit die Gefahr einer fristlosen Kündigung heraufbeschwört.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Räumungsfrist gem. § 721 ZPO ist der Beklagten nicht zu gewähren.Zwar ist eine entsprechende Bewilligung auch im Falle einer Kündigung wegen rückständigen Mietzinses grundsätzlich möglich. Dabei sind jedoch die Interessen des Mieters und des Vermieters gegeneinander abzuwägen. Dies führt zur Versagung der Räumungsfrist.
Grundsätzlich ist es dem Vermieter nicht zuzumuten, eine Räumungsfrist hinnehmen zu müssen, wenn nicht gewährleistet ist, dass wenigstens für die Dauer der Räumungsfrist die laufende Miete/Nutzungsentschädigung gezahlt wird.
Die Beklagte hat zu keiner Zeit die Zahlung von Miete/Nutzungsentschädigung für die Zeit der begehrten Räumungsfrist angeboten. Zwar hat sie darauf hingewiesen, dass sie in absehbarer Zeit mit Provisionszahlungen rechne. Die Beklagte hat jedoch bereits mit Schreiben vom 25.10.2005 die Begleichung von Mietrückständen durch erwartete Zahlungseingänge bis 31.12.2005 angekündigt, ohne dass letztlich Zahlungen erfolgt sind.
Angesichts dieser Umstände bietet die jetzige Ankündigung von Zahlungseingängen durch die Beklagte keine ausreichende Gewähr, dass sie die anfallenden Mietzinsen/Nutzungsentschädigung wird aufbringen können, zumal sie die behaupteten Provisionszahlungen nicht näher darlegt.
Ein gegenüber dem Interesse des Klägers vorrangiges Interesse der Beklagten hat diese nicht dargetan.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie die streitgegenständlichen Räume tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt und welche Härte eine Räumung für sie bedeuten würde. Sie wußte selbst, dass sie seit Mai 2005 keine Miete mehr bezahlt und damit die Gefahr einer fristlosen Kündigung heraufbeschwört.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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