Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.347 Anfragen

Darf die Hausverwaltung Schilder mit der Aufforderung zum Tragen von Gesichtsmasken aufhängen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nicht im Klagewege von der Hausverwaltung die Entfernung von zuvor von der Hausverwaltung angebrachter Schilder mit der Aufforderung zum Tragen von Gesichtsmasken wegen der Corona-Pandemie verlangen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entfernung von Hinweisschildern zum Maskentragen in einer Wohnungseigentumsanlage.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer von 55 Wohnungen in der Eigentümergemeinschaft A. Die Beklagte ist Verwalterin dieser Gemeinschaft und brachte im Januar 2021 in beiden Fahrstühlen des Hauses, an der Eingangstür und im aushandelten im Eingangsbereich Schilder an, die die Aufschrift „Bitte Maske tragen" und ein entsprechendes Symbol enthalten.

Die Klägerin hält dieses Vorgehen der beklagten Hausverwaltung für eigenmächtig, da es an einem entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung fehle. Darüber hinaus sei ein solches Schild durch übergeordnete Vorschriften nicht zwingend vorgesehen. Durch die Schilder würden Angst und Verunsicherung erzeugt. Schließlich existiere kein wissenschaftlich hinreichender Nachweis, dass eine Maske, insbesondere eine so genannte Alltagsmaske, einen tauglichen Schutz vor Infektionen mit dem SARS-Cov2-Virus biete. Hingegen seien Nachteile durch das Tragen einer Maske zu besorgen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die an der Eingangstür, in dem Aushangkasten im Eingangsbereich und in dem kleinen und großen Fahrstuhl des Hauses A angebrachten „Masken-Schilder" mit den Aufschriften „Bitte Maske tragen" ersatzlos zu entfernen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Im Hinblick auf das hohe Durchschnittsalter der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, von denen viele auf häusliche Pflege angewiesen seien, habe der Beirat angesprochen, ob nicht solche Schilder angebracht werden könnten, da „reger Publikumsverkehr" herrsche. Folglich handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme, zu der die Beklagte befugt sei. An einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin fehle es.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Klägerin fehlt es bereits an der Aktivlegitimation. Nach § 9a Abs. 2 WEG übt nur noch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Ratgeber 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld
Schnell, verständlich und unkompliziert. Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal