Ein Sichtschutzzaun, welcher einen Grenzabstand von 0,50 m nicht unterschreitet und eine Höhe von 1,90 m nicht überschreitet, ist hinzunehmen.
Hinsichtlich der Anforderungen von Sichtschutzmaßnahmen trifft das Nachbarrechtsgesetz keinerlei Regelungen. Allerdings enthält das Nachbarrechtsgesetz Vorschriften über die Grenzabstände von Hecken und Aufschichtungen sowie sonstige Anlagen. Die entsprechenden Regelungen sind hier sinngemäß heranzuziehen. Durch die nachbarrechtlichen Vorschriften wird der Inhalt des Eigentums an Grundstücken zum Zweck des Ausgleichs der widerstreitenden Interessen von Nachbarn näher bestimmt.
Die Vorschriften über Grenzabstände von Hecken und über die Errichtung von Aufschüttungen und ähnlichem dienen in erster Linie dem Schutz des Nachbarn vor Entziehung von Licht auf seinem Grundstück. Unter Berücksichtigung auch dieses Gesichtspunkts begegnet die Errichtung des geplanten Sichtschutzzaunes keinerlei Bedenken.
Ganz allgemein sind derartige Anlagen jedenfalls dann zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 0,5 m zu der Grenze aufweisen und nicht höher als bis 2,00 m sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nach dem unstreitigen Sachverhalt erfüllt.