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Anspruch auf Beseitigung einer Grundstückseinfriedung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in K das von der westlich gelegenen G-Straße durch einen … weg erschlossen wird. An das Gartengelände hinter ihrem Wohnhaus grenzt östlich das Hausgrundstück der Beklagten an.

Im Garten der Kläger befindet sich ein Schwimmbad, dessen Abdeckung sich muschelförmig zum Grundstück der Beklagten hin öffnet, das aber im Verlauf des Jahres 1987 nicht benutzt worden ist. Hiermit verbundene Lärmeinwirkungen hatten die Beklagten den Klägern gegenüber bereits mit Schreiben vom 3. Juni 1983 schon einmal beanstandet. Bis Juni 1987 befand sich im Grenzbereich der beiden Gärten ein niedriger Jägerzaun; am 10. Juni 1987 haben die Beklagten daneben - östlich versetzt - einen etwa 1,80 m hohen Holzflechtzaun errichtet.

Die Kläger verlangen dessen Beseitigung und haben zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht:

Die Beklagten hätten, ohne diese Maßnahmen mit ihnen abzustimmen, den vorhandenen Jägerzaun auf ihr, der Kläger, Grundstück versetzt. Der daneben von den Beklagten errichtete Holzflechtzaun sei absolut ortsunüblich; sämtliche benachbarten Grundstücke seien durch niedrige Draht- oder Jägerzaune gegeneinander abgegrenzt. Im Übrigen hätten die Beklagten bei dessen Errichtung auf ihr Grundstück überbaut. Die Kläger haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den auf der westlichen Grenze ihres Grundstücks zum Grundstück der Kläger errichteten Holzflechtzaun zu beseitigen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben eingewendet: Sie hätten den Zaun in erster Linie als Schutz gegen Geräuschbeeinträchtigungen vom Schwimmbad der Kläger errichtet. Bei der Errichtung sei nicht überbaut worden. Zäune und Hecken von annähernd 2 m Höhe seien in der unmittelbaren Nachbarschaft üblich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der von den Klägern mit der Berufung in erster Linie weiterverfolgte Anspruch auf Beseitigung des von den Beklagten errichteten Holzflechtzaunes ist unbegründet.

Grundlage des Beweisbeschlusses des Senats war - insoweit - die unter Beweis gestellte Behauptung der Kläger, der Holzflechtzaun sei - ganz oder doch weitgehend - auf ihr, der Kläger, Grundstück überbaut. Wäre ein solcher „Überbau“ erfolgt, so hätte den Klägern unzweifelhaft ein Anspruch auf Beseitigung der dadurch entstandenen Beeinträchtigung ihres Grundeigentums zugestanden (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eben diese Behauptung - des Überbaus - wird von den Klägern jedoch inzwischen nicht mehr aufrechterhalten; vielmehr sollen die Beklagten den Zaun auf ihr Grundstück zurückversetzt haben. Damit ist - nach dem Vorbringen der Kläger - dem Anspruch auf Beseitigung des “Überbaus” jedenfalls die Grundlage entzogen. Die Kläger haben daraufhin zwar ihren zweiten Hilfsantrag, nicht dagegen auch ihren Hauptantrag, diesen Zaun zu beseitigen, für erledigt erklärt. Dazu haben sie sich auf Befragen auch im Senatstermin vom 5. Oktober 1988 bekannt. Grundlage für den in erster Linie geltend gemachten und uneingeschränkt weiterverfolgten Klageanspruch auf Beseitigung kann demnach jedenfalls nicht mehr ein früher möglicherweise vorhandener „Überbau“ sein. Da insoweit eine Erledigungserklärung nicht abgegeben worden ist, ist für die Entscheidung über diesen Hauptantrag ohne Bedeutung, ob ein Überbau früher einmal vorhanden war oder nicht.

Ohne die Behauptung eines „Überbaus“ fehlt es dem Anspruch auf Beseitigung des Holzflechtzauns an einer Rechtsgrundlage.

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Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerPatrizia Klein

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