Die Begründung einer Eigenbedarfskündigung, die in Schweden lebende Vermieterin wolle die in Hamburg gelegene Wohnung in Zukunft selber nutzen, ist ohne weitere Erläuterung widersprüchlich, da ein Leben in Schweden nicht mit der Benutzung einer Wohnung in Hamburg in Einklang zu bringen ist.
Die Kündigung genügt in diesem Fall nicht den Begründungsanforderungen des § 573 Abs. 3 BGB.
Ferner hat die Verwendung des Umlageschlüssels „MEA“ in den Abrechnungen unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Abrechnung nach Flächenanteilen die formelle Teilunwirksamkeit in Bezug auf die hiervon betroffenen Abrechnungspositionen zur Folge, jedenfalls soweit die Abkürzung nicht in früheren Abrechnungen erläutert wurde.
Die Abrechnungen der Position „Strom allg.“ ist ebenfalls formell teilunwirksam, da nach § 2 Ziff. 11 BetrKV die Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind. „Strom allg.“ kann auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa den Stromverbrauch einer Lüftungsanlage.
Durch die Übersendung einer Betriebskostenabrechnung und die Begleichung des sich aus dieser ergebenden Saldos wird keine Änderung der Umlagevereinbarung mit dem Mieters vereinbart.
Die Kündigung genügt in diesem Fall nicht den Begründungsanforderungen des § 573 Abs. 3 BGB.
Die Abrechnung einer Position Heizkosten / Wartungskosten / Schornsteinfegerkosten ist formell unwirksam, da es sich um verschiedene Kostenarten handelt, die nicht miteinander verknüpft sind. Daran vermag auch eine beigefügte Heizkostenabrechnung nichts zu ändern, da diese eine versteckte Umlage, die sich erst aus einer Belegeinsicht nachvollziehen lässt, zulässt.
Ferner hat die Verwendung des Umlageschlüssels „MEA“ in den Abrechnungen unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Abrechnung nach Flächenanteilen die formelle Teilunwirksamkeit in Bezug auf die hiervon betroffenen Abrechnungspositionen zur Folge, jedenfalls soweit die Abkürzung nicht in früheren Abrechnungen erläutert wurde.
Die Abrechnungen der Position „Strom allg.“ ist ebenfalls formell teilunwirksam, da nach § 2 Ziff. 11 BetrKV die Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind. „Strom allg.“ kann auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa den Stromverbrauch einer Lüftungsanlage.
Durch die Übersendung einer Betriebskostenabrechnung und die Begleichung des sich aus dieser ergebenden Saldos wird keine Änderung der Umlagevereinbarung mit dem Mieters vereinbart.
AG Hamburg, 05.05.2021 - Az: 49 C 569/20
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


