Der Einwand der Mieter, dass es an einer hinreichenden Darlegung der Einhaltung der Kappungsgrenze gefehlt habe und die Zustimmungsklage des Vermieters daher unzulässig gewesen sei, verfing im vorliegenden Fall nicht.
Unabhängig davon, dass die Einhaltung der Kappungsgrenze im Mieterhöhungsverlangen nicht begründet werden muss, ergab sich vorliegend bereits aus der dem Mieterhöhungsverlangen vom 21.07.2011 beigefügten Berechnung, dass die Miete zum 01.10.2008 682,98 € betrug und vor dem streitgegenständlichen Erhöhungsbegehren seither nicht erhöht worden ist. Einer erneuten Angabe im Rahmen der Klageschrift bedurfte es insofern nicht.
Hinsichtlich der Spanneneinordnung im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung, denen sich die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung anschließt, Bezug genommen.
Das Amtsgericht ist insbesondere mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die unstreitig negativ zu bewertende Merkmalgruppe 1 durch die positiv zu bewertende Merkmalgruppe 2 ausgeglichen wird, da es für das Wohnwertmerkmal „Wohnküche“ lediglich darauf ankommt, dass ein separater Raum mit mindestens 14 m² Grundfläche vorhanden ist, nicht hingegen, ob es weitere besondere Ausstattungsmerkmale in der Küche gibt.
Vor diesem Hintergrund kann aber dahinstehen, welche Wohnwertmerkmale in den übrigen Merkmalgruppen 3-5 im Einzelnen vorliegen, da sich die ortsübliche Vergleichsmiete selbst bei einem 60%igen Abschlag vom Mittelwert auf 4,28 €/qm belaufen würde. Zuzüglich eines Betriebskostenanteils von 1,01 €/qm (ohne Hauswartskosten) ergäbe sich eine Vergleichsmiete von 808,63 €.
Dies entsprach dem Betrag, welcher nach Teilverzicht von der Vermieterin vorliegend noch geltend gemacht wird.
Unabhängig davon, dass die Einhaltung der Kappungsgrenze im Mieterhöhungsverlangen nicht begründet werden muss, ergab sich vorliegend bereits aus der dem Mieterhöhungsverlangen vom 21.07.2011 beigefügten Berechnung, dass die Miete zum 01.10.2008 682,98 € betrug und vor dem streitgegenständlichen Erhöhungsbegehren seither nicht erhöht worden ist. Einer erneuten Angabe im Rahmen der Klageschrift bedurfte es insofern nicht.
Hinsichtlich der Spanneneinordnung im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung, denen sich die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung anschließt, Bezug genommen.
Das Amtsgericht ist insbesondere mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die unstreitig negativ zu bewertende Merkmalgruppe 1 durch die positiv zu bewertende Merkmalgruppe 2 ausgeglichen wird, da es für das Wohnwertmerkmal „Wohnküche“ lediglich darauf ankommt, dass ein separater Raum mit mindestens 14 m² Grundfläche vorhanden ist, nicht hingegen, ob es weitere besondere Ausstattungsmerkmale in der Küche gibt.
Vor diesem Hintergrund kann aber dahinstehen, welche Wohnwertmerkmale in den übrigen Merkmalgruppen 3-5 im Einzelnen vorliegen, da sich die ortsübliche Vergleichsmiete selbst bei einem 60%igen Abschlag vom Mittelwert auf 4,28 €/qm belaufen würde. Zuzüglich eines Betriebskostenanteils von 1,01 €/qm (ohne Hauswartskosten) ergäbe sich eine Vergleichsmiete von 808,63 €.
Dies entsprach dem Betrag, welcher nach Teilverzicht von der Vermieterin vorliegend noch geltend gemacht wird.
LG Berlin, 05.03.2014 - Az: 65 S 481/12
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


