Dem Mieter steht der gegenüber der Vermieterin widerklagend geltend gemachte Anspruch auf insolvenzsichere Anlage der von ihm geleisteten Mietsicherheit gemäß den §§ 551 Abs. 3 Satz 3, 566 a Satz 1 BGB nicht zu.
Der Vermieter ist gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB grundsätzlich zur insolvenzfesten Anlage der vom Mieter geleisteten Kaution verpflichtet (BGH, 13.10.2010 - Az: VIII ZR 98/10).
Dieser Verpflichtung ist die Rechtsvorgängerin der Vermieterin zwar nicht nachgekommen, doch ist die Vermieterin ausnahmsweise nicht gemäß § 566 a Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten ihrer Rechtsvorgängerin zur bislang unterbliebenen Anlage der Kaution eingetreten.
Insoweit bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob dem geltend gemachten Anspruch des Mieters die unstreitig erst nach Eigentumsübergang auf die Vermieterin erfolgte Aufrechnung ihrer Rechtsvorgängerin mit zuvor entstandenen und die Kautionssumme übersteigenden Gegenansprüchen entgegenstand, oder ob eine derart verspätete Aufrechnung des ursprünglichen Vermieters nach erfolgtem Eigentumsübergang bereits grundsätzlich keine Rechtswirkungen zu Lasten des Mieters zu rechtfertigen vermag.
Ebenso konnte dahinstehen, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin die von ihr nicht angelegte Barkaution wegen der ihr zustehenden und mittlerweile rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche nicht durch bloßen Zugriff vor dem Eigentumsübergang wirksam verwerten konnte, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung bedurft hätte.
Der geltend gemachte Anspruch steht dem Mieter wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu. Die von der Vermieterin verlangte Neuanlage der Kaution stellt eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbare unzulässige Rechtsausübung dar. Eine Rechtsausübung ist dann missbräuchlich, wenn sie der Art oder den Begleitumständen nach ungehörig ist, sie anderweitige Pflichten verletzt oder ihr kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden zugrunde liegt, so dass ihr einziger möglicher Zweck die Benachteiligung der Betroffenen ist.
Der Vermieter ist gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB grundsätzlich zur insolvenzfesten Anlage der vom Mieter geleisteten Kaution verpflichtet (BGH, 13.10.2010 - Az: VIII ZR 98/10).
Dieser Verpflichtung ist die Rechtsvorgängerin der Vermieterin zwar nicht nachgekommen, doch ist die Vermieterin ausnahmsweise nicht gemäß § 566 a Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten ihrer Rechtsvorgängerin zur bislang unterbliebenen Anlage der Kaution eingetreten.
Insoweit bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob dem geltend gemachten Anspruch des Mieters die unstreitig erst nach Eigentumsübergang auf die Vermieterin erfolgte Aufrechnung ihrer Rechtsvorgängerin mit zuvor entstandenen und die Kautionssumme übersteigenden Gegenansprüchen entgegenstand, oder ob eine derart verspätete Aufrechnung des ursprünglichen Vermieters nach erfolgtem Eigentumsübergang bereits grundsätzlich keine Rechtswirkungen zu Lasten des Mieters zu rechtfertigen vermag.
Ebenso konnte dahinstehen, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin die von ihr nicht angelegte Barkaution wegen der ihr zustehenden und mittlerweile rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche nicht durch bloßen Zugriff vor dem Eigentumsübergang wirksam verwerten konnte, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung bedurft hätte.
Der geltend gemachte Anspruch steht dem Mieter wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu. Die von der Vermieterin verlangte Neuanlage der Kaution stellt eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbare unzulässige Rechtsausübung dar. Eine Rechtsausübung ist dann missbräuchlich, wenn sie der Art oder den Begleitumständen nach ungehörig ist, sie anderweitige Pflichten verletzt oder ihr kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden zugrunde liegt, so dass ihr einziger möglicher Zweck die Benachteiligung der Betroffenen ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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