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Rückwirkende Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels

Mietrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Parteien stritten vorliegend um den auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss über die Genehmigung der Einzeljahresabrechnungen.

Der Kläger war der Ansicht, dass ein unzutreffender Verteilerschlüssel zugrunde gelegt wurde und damit die Genehmigung der Einzeljahresabrechnungen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprach.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass den Einzeljahresabrechnungen bei einer Vielzahl der Betriebskosten ein unzutreffender Verteilerschlüssel zugrunde lag und damit die Genehmigung der Einzeljahresabrechnungen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprach.

Den Einzelabrechnungen liegt in Bezug auf einen Teil der Betriebskosten (Müll, [Allgemein-] Strom, Kosten für Rauchwarnmelder, Glasbruch- und Gebäudeversicherung sowie Reinigung) ein Verteilerschlüssel nach jeweils 6.276 MEA zugrunde. Hierbei handelt es sich um die Miteigentumsanteile des Vorderhauses, so dass insoweit diese Kosten allein unter den Eigentümern der im Vorderhaus gelegenen Einheiten verteilt wurden. Im Hinblick auf die Kosten für die Wartung der Heizung und der Warmwasserversorgung für das Hinterhaus sieht jedenfalls die für die Klägerin erstellte Einzeljahresabrechnung keine Umlage vor, da lediglich vermerkt wurde „nicht daran beteiligt“. Die diesbezüglich angefallenen Kosten wurden nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin allein unter den im Hinterhaus gelegenen Einheiten aufgeteilt.

Diese Kostenverteilung weicht von dem maßgeblichen Verteilerschlüssel ab. Die vorrangig zu berücksichtigende in der Teilungserklärung sieht unter III Nr. 10 eine ausdrückliche Bestimmung nur in Bezug auf die Kosten für Heizung, Warmwasserversorgung, Hofflächen und Abstellplätze vor. Im Hinblick auf weitere Betriebskosten enthält die Teilungserklärung keine Bestimmung, die nach Miteigentumsanteilen, berechnet nach der Wohnfläche, umzulegen sind. Im Hinblick auf die übrigen Betriebskosten enthält die Teilungserklärung keine Regelung, so dass insoweit der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel nach § 16 Abs. 2 WEG eingreift, demzufolge aber auch eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen gilt. Dabei sind aber die Miteigentumsanteile der gesamten WEG-Anlage zugrunde zu legen, solange nicht die Bildung von Untergemeinschaften vorgesehen oder nachträglich vereinbart worden ist. Beides ist hier nicht der Fall. Demgemäß hätten die betreffenden Betriebskosten nach 10.000 MEA und damit unter allen Eigentümern der WEG-Anlage verteilt werden müssen.

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Martin BeckerTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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