Eine
Heizkostenabrechnung muss sämtliche Einzeldaten, die erforderlich sind, damit ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter die Abrechnung überprüfen kann, enthalten (BGH, 26.10.2011 - Az: VIII ZR 268/10).
Die vom BGH postulierte Einschränkung an die Verständlichkeit der Heizkostenabrechnung erfordert in den sogenannten Rohrwärmefällen nach
§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 HeizKV lediglich, dass für den Rechtskundigen nachvollziehbar ist, wie die Rohrwärmeeinheiten berechnet wurden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Für die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung 2011 wäre es zwar wünschenswert gewesen, wenn zum besseren Verständnis die in der Liegenschaft insgesamt erfassten Verbrauchseinheiten (ohne Rohrwärmeeinheiten) angegeben worden wären, so wie in dem von der Streitverkündeten vorgelegten, aus 3 Seiten bestehenden „Wichtiger Hinweis zu Ihrer Einzelabrechnung“. Gleichwohl erschließt sich die Zahl der insgesamt abgelesenen Verbrauchseinheiten aufgrund der übrigen mitgeteilten Daten.
Zunächst sind in der Ista-Abrechnung unter Ziffer 5. „Aufteilung der Gesamtkosten“ die Gesamtverbrauchseinheiten der Liegenschaft mit 42.890,01 angegeben. In der Abrechnung beigefügten „Wichtiger Hinweis zu Ihrer Einzelabrechnung“ sind die Gesamtrohrwärmeeinheiten mit 30.430,87 angegeben. Die Differenz zwischen 42.890,01 Gesamtverbrauchseinheiten und 30.430,87 Gesamtrohrwärmeeinheiten ist denklogisch die Summe der abgelesenen Gesamtverbrauchseinheiten von 12.459,14.
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