Betriebskostenabrechnung: Formelle Wirksamkeit ohne Nennung des Ausstellers
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, die den Aussteller nicht ausweist, reicht es aus, dass sie im Rechtsstreit um die Nachforderung vom Vermieter vorgelegt wird bzw. wenn der Vermieter die Abrechnung für und gegen sich gelten lassen will.
Die Möglichkeit der Vermieterin, über die Betriebskosten abzurechnen, unterliegt nicht der Verjährung. Es handelt sich insoweit nicht um das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 Abs. 1 BGB.
LG Berlin, 09.04.2014 - Az: 67 S 432/13
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Ratgeber WDR - polis
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...