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Veränderung der vereinbarten Grundstückseinfriedung durch zusätzlichen Holzgeflechtzaun

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Parteien stritten im vorliegenden Fall um die Entfernung des Holzgeflechtzauns. Ein Eigentümer hatte von seiner Grundstücksseite vor dem Zaun (ohne Zustimmung des Nachbarn) eine Holzgeflecht-Sichtblende angebracht, die erheblich höher war als der 1,50 m hohen Maschendraht-Zaun auf der gemeinschaftlichen Grenze.

Diese Holzgeflecht-Sichtblende muss der Nachbar nicht dulden, sein diesbezügliches Beseitigungsverlangen ist aus § 1004 I 1 BGB i.V.m. Art. 124 EGBGB sowie §§ 14, 15 Hess NachbG gerechtfertigt.

Denn durch den hohen Holzgeflechtzaun hat sich dort, wo dieser unweit der Grenzlinie verläuft, das Bild der - vorher allein in dem Maschendraht-Grenzzaun bestehenden - Einfriedigung beider Nachbargrundstücke optisch stark verändert. Das läuft im Ergebnis auf eine einseitige Änderung der früheren, im Einvernehmen beider damaligen Nachbarn zulässig geschaffenen Einfriedigung hinaus, die nunmehr ihr Gepräge in dem betreffenden Bereich entscheidend durch den Sichtblenden-Zaun erhält.

Diese Änderung zu dulden aber ist der Nachbar nach §§ 1004 II BGB, 14, 13 Hess NachbG nicht verpflichtet, da ein Anspruch auf Mitwirkung bei der Errichtung einer derart geänderten - unvorschriftsgemäßen - Einfriedigung nicht besteht.

Der Nachbar kann vielmehr verlangen, dass es bei dem Maschendraht-Grenzzaun als der von den Voreigentümern des anderen Grundstücks mit ihm vereinbarten (öffentlich-rechtlich zulässigen) Maschendrahtzaun-Einfriedigung von 1,50 m Höhe verbleibt. Hieran ändert rechtlich nichts, dass die örtliche Bausatzung höhere Einfriedigungen als 1,50 m an seitlichen bzw. rückwärtigen Grundstücksgrenzen, bedingt für den Fall der Erteilung einer entspr. Ausnahmegenehmigung, erlaubt.


OLG Frankfurt, 23.04.1992 - Az: 3 U 71/91

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