Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 392.914 Anfragen

Energielieferungen sind keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassen
Durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen sind nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin vermietet ein Grundstück, auf dem sich unter anderem ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befindet. Die Mieter leisten monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, die jährlich (zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Wohnfläche) abgerechnet werden. Im Streitjahr 2016 installierte die Klägerin eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen im Haupthaus. Die Mieter erhielten die Möglichkeit, die Heizungs- und Wassertemperaturen individuell zu regulieren und bei Beschwerden den Anlagenhersteller direkt zu kontaktieren. Für jeden Mieter wurden eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen installiert.

Die Klägerin gab ab Oktober 2016 Umsatzsteuervoranmeldungen ab, mit denen sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtete, steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter angab und die Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen geltend machte, was im Ergebnis zu Erstattungsbeträgen führte.

Das Finanzamt setzte demgegenüber die Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober bis Dezember 2016 auf jeweils 0,- € fest, weil die Energielieferungen an die Mieter unselbstständige Nebenleistungen zu den steuerfreien Wohnungsvermietung darstellten. Während des Klageverfahrens erließ es einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016 über ebenfalls 0,- €.

Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Energielieferungen an die Mieter nicht als Teil der steuerfreien Vermietungsumsätze, sondern als eigenständige steuerpflichtige Leistungen angesehen. Dies folge daraus, dass die Energielieferungen gesondert abgerechnet werden und die Mieter den Verbrauch individuell regeln können. Dem stehe nicht entgegen, dass regelmäßig der Vermieter den Energieversorger auswählt und der Mieter hierauf keinen Einfluss habe. Auch der Umstand, dass die Nebenkosten teilweise nach Wohnfläche berechnet werden, führe nicht zur Annahme einer unserer ständigen Nebenleistung, da dies lediglich die Bemessung des Entgelts betreffe.

Der Senat hat jedoch aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung auch die Energielieferungen für die Monate Januar bis September 2016 in die Bemessungsgrundlage einbezogen, was zu einer Minderung des Erstattungsbetrags geführt hat.


FG Münster, 06.04.2021 - Az: 5 K 3866/18 U

ECLI:DE:FGMS:2021:0406.5K3866.18U.00

Nachfolgend: BFH, 07.12.2023 - Az: V R 15/21

Quelle: PM des FG Münster

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von radioeins

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.914 Beratungsanfragen

Danke

Verifizierter Mandant

Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.

Verifizierter Mandant