Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, hilfsweise Überbaurente, wegen der Nutzung eines Grundstückes (hier: Überbau durch die Errichtung einer Veranda) durch die Klägerin.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 988 BGB, selbst wenn die Klägerin den Besitz an der streitigen Teilfläche unentgeltlich erlangt hat. Die Klägerin ist nämlich zum Besitz der Teilfläche berechtigt, da insoweit ein rechtmäßiger Überbau vorliegt.
Liegt sachenrechtlich ein Überbau nach § 912 Abs. 1 BGB vor und hat der beeinträchtigte Grundstückseigentümer diesem zugestimmt (rechtmäßiger Überbau), fallen dem Überbauenden erst recht weder Vorsatz, noch Fahrlässigkeit zur Last, so dass der jeweilige Eigentümer des überbauten Grundstücks analog § 912 BGB den Überbau stets zu dulden hat und dem jeweiligen Eigentümer des Stammgrundstücks das Eigentum am überbauten Gebäudeteil und ein Recht zum Besitz an der überbauten Fläche zustehen. Darin liegt eine Verdinglichung der obligatorischen Zustimmung in Ansehung der Duldungspflicht.
Voraussetzung für einen Überbau im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB ist, dass ein einheitliches Gebäude über die Grenze gebaut wird. Ob ein einheitliches Gebäude vorliegt, muss unter Würdigung aller Umstände des Sachverhaltes beantwortet werden. Neben der körperlichen bautechnischen Beschaffenheit kommt es auf die funktionelle Einheit an.
Im vorliegenden Fall legt das Gericht zu Grunde, dass das Gebäude einschließlich des Vorbaus im Jahr 1888 auf einem einheitlichen Fundament errichtet worden ist. Nach Art. 181 EGBGB sind für einen bereits im Jahr 1888 erfolgten Überbau die Vorschriften der §§ 912 f. BGB anzuwenden.
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