Im Räumungsprozess kann der Vermieter den Vollbeweis des von ihm behaupteten Eigenbedarfs in der Regel nicht führen, wenn sich erweist, dass entweder er selbst oder die als Zeuge benannte Bedarfsperson - im Rahmen der Beweiserhebung - im Detail die Unwahrheit bekundet haben.
Begründet der Vermieter den Eigenbedarf mit dem - dringenden - Bedürfnis eines Umzugs aus einer anderen Gemeinde an den Ort der Mietsache, spricht es indiziell gegen den von ihm behaupteten Eigenbedarf, wenn die Bedarfsperson nach Ausspruch der Kündigung und zeitlich unabsehbarer Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter nicht den Versuch einer alternativen Begründung eines Wohnsitzes am Ort der Mietsache unternimmt.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug einer zeitweiligen Ersatzunterkunft aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen untunlich ist.
Begründet der Vermieter den Eigenbedarf mit dem - dringenden - Bedürfnis eines Umzugs aus einer anderen Gemeinde an den Ort der Mietsache, spricht es indiziell gegen den von ihm behaupteten Eigenbedarf, wenn die Bedarfsperson nach Ausspruch der Kündigung und zeitlich unabsehbarer Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter nicht den Versuch einer alternativen Begründung eines Wohnsitzes am Ort der Mietsache unternimmt.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug einer zeitweiligen Ersatzunterkunft aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen untunlich ist.
LG Berlin, 10.09.2019 - Az: 67 S 149/19
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