Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 394.105 Anfragen

Nutzungsuntersagung für eine Terminwohnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Verwaltungsgerichts Trier hat die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung des Eifelkreises Bitburg-Prüm hinsichtlich der Nutzung eines Hauses zur Prostitution als sogenannte Terminwohnung bestätigt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 2007 war anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgestellt worden, dass in dem Haus, welches in einem Mischgebiet belegen ist, der Wohnungsprostitution nachgegangen wurde. Seinerzeit forderte der beklagte Landkreis den Hauseigentümer - und Kläger des hiesigen Verfahrens - auf, die Nutzung des vermieteten Hauses für die Wohnungsprostitution sofort einzustellen.

Daraufhin ließ der Kläger ein Gutachten erstellen, wonach die Wohnungsprostitution im Mischgebiet zulässig sei, woraufhin der Beklagte den Sachverhalt erneut überprüfte und zu dem Ergebnis gelangte, die Wohnungsprostitution nicht zu untersagen.

In den folgenden Jahren wurde das Haus alsdann regelmäßig polizeilich kontrolliert. Neben der Mieterin wurden im Laufe der Zeit zahlreiche verschiedene Frauen angetroffen, die im Haus der Prostitution nachgingen, ohne dort dauerhaft zu wohnen. Hierin sah der Beklagte eine Umnutzung des Hauses in eine Terminwohnung, die in einem Mischgebiet nicht genehmigungsfähig sei und erließ gegenüber dem Hauseigentümer die in Streit stehende Nutzungsuntersagung.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, das Haus sei durchgehend zu Wohnzwecken vermietet und werde nicht als Terminwohnung genutzt; die Frauen, die anlässlich der Kontrollen im Haus angetroffen worden seien, kenne er nicht; eine Untervermietung des Hauses sei vertraglich verboten.

Die Richter gelangten in Anbetracht der zur Verwaltungsakte genommenen Polizeiberichte indes zu der Überzeugung, dass das Anwesen nicht durch Wohnnutzung, sondern durch Ausübung der Prostitution von häufig wechselnden Frauen geprägt sei.

Seit dem Jahre 2006 bis in das Jahr 2019 hinein seien dort zahlreiche verschiedene Frauen angetroffen worden, die das Haus zur Ausübung der Prostitution genutzt hätten, ohne überwiegend dort wohnhaft gemeldet zu sein. Dies erfülle die Begrifflichkeit einer sogenannten Terminwohnung, die als bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet, welches auch dem Wohnen diene, jedoch nicht genehmigungsfähig sei, weil es sich um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele.

Aufgrund des über die Jahre hinweg kaum überschaubaren Kreises an Prostituierten, die das Haus des Klägers für ihre Dienstleistungen in Anspruch genommen hätten, begegne es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte die Untersagungsverfügung an den Kläger gerichtet habe, da allein dieser längerfristig in der Lage sei, den baurechtswidrigen Zustand abzustellen. Hierzu müsse er alle ihm zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Einflussmöglichkeiten nutzen.

Es reiche nicht, die Mieter lediglich auf die Unterlassung von Prostitution hinzuweisen oder sie vertraglich zu untersagen. Vielmehr treffe ihn die Pflicht, die baurechtlich unzulässige Nutzung seines Hauses effektiv zu unterbinden, nötigenfalls durch Klage auf Unterlassung, Kündigung des Mietverhältnisses und Räumung des Hauses.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.


VG Trier, 16.06.2021 - Az: 5 K 3930/20.TR

Quelle: PM des VG Trier

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.105 Beratungsanfragen

Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen.
Vielen Dank.

Verifizierter Mandant

Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet.
Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...

Verifizierter Mandant