Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 396.880 Anfragen

Eigenbedarfskündigung: Bedarfsperson muss klar benannt werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Will der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen, so ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, notwendig.

Lässt sich dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen, wer von den beiden Eheleuten nach der Trennung die Wohnung nutzen soll, ist die Eigenbedarfskündigung somit unwirksam. Denn in diesem Fall ist eine Auswahl von zwei Personen möglich.

Erschwerend kam vorliegend hinzu, dass lediglich eine „Privatnutzung“ angegeben wurde, so dass sich nicht einmal eindeutig ergab, dass überhaupt einer der beiden Eheleute die Wohnung zukünftig nutzen wollte.


AG Leonberg, 16.05.2019 - Az: 8 C 34/19

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von radioeins

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.880 Beratungsanfragen

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!

Verifizierter Mandant

Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann.
Klare Empfehlung.
Vielen Dank

Verifizierter Mandant