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Einsichtnahme auf Nachbargrundstück durch Bauvorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot

Mietrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 1. Februar 2018 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten sowie eines Carports (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Sie könnten sich weder auf einen Gebietswahrungsanspruch noch darauf berufen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seiner baulichen Dimensionen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Denn die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale vermittelten für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor.

Soweit die Kläger weiterhin geltend machen, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung, die durch Einfamilienhäuser geprägt sei, einfüge, zeigen sie eine Verletzung in eigenen Rechten nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat bereits die maßgeblichen Grundsätze zum baurechtlichen Nachbarschutz dargestellt. Es ist danach nicht entscheidend, ob es für das Vorhaben in der näheren Umgebung ein Vorbild gibt. Ebenso wenig relevant sind die Ausführungen der Kläger zur Genehmigungspraxis der Beklagten.

Dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insbesondere wegen einer von ihm ausgehenden erdrückenden Wirkung zu Lasten des Grundstücks der Kläger rücksichtslos sein könnte, ergibt sich aus ihrem Vorbringen ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat auch hierzu die in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglich anzulegenden Maßstäbe zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine bauliche Anlage erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird.

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