Die Vermietung von Wohnraum in einem Gebiet, das durch Satzung der Gemeinde als Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegt ist und in dem Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf, an Personen, die sich zu einer medizinischen Behandlung in die Gemeinde begeben und die oder deren Familienangehörige diesen Wohnraum für die Dauer des behandlungsbedingten Aufenthalts als Unterkunft anmieten, ist eine Zweckentfremdung.
Die Wohnung des Klägers war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum am 8.8.2013 Wohnraum, da sie 2014 als Domizil für die älteste Tochter angeschafft wurde. Die Wohnung des Klägers wurde danach zweckentfremdet. Der Inhalt des Begriffs der Zweckentfremdung nach § 10 WAG und der auf seiner Grundlage ergangenen Satzung ergibt sich aus der Regelung über den Zweck der Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands in § 10 Abs. 1 Satz 2 WAG. Die Wiederherstellung bezweckt nämlich, den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Im Gegenschluss liegt somit die Zweckentfremdung einer Wohnung vor, wenn sie anderen als Wohnzwecken dient. Dem entspricht die Definition der Zweckentfremdung in § 3 Abs. 1 Satz 1 ZweS, wenn darauf abgestellt wird, dass dem Wohnraum der Wohnzweck entzogen wird. Das ist hier der Fall.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 WAG (Wohnungsaufsichtsgesetzes) kann die Gemeinde durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen u.a. über die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. § 1 Abs. 1 Satz 2 ZweS bestimmt, dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken der Genehmigung bedarf. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZweS ist Wohnraum zweckentfremdet, wenn ihm durch den Verfügungsberechtigten der Wohnzweck entzogen wird. Nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift liegt eine Zweckentfremdung insbesondere vor, wenn der Wohnraum nicht nur vorübergehend für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist dem Verfügungsberechtigten anzuordnen, die Zweckentfremdung unverzüglich zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen, wenn eine Zweckentfremdung festgestellt wird.Die Wohnung des Klägers war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum am 8.8.2013 Wohnraum, da sie 2014 als Domizil für die älteste Tochter angeschafft wurde. Die Wohnung des Klägers wurde danach zweckentfremdet. Der Inhalt des Begriffs der Zweckentfremdung nach § 10 WAG und der auf seiner Grundlage ergangenen Satzung ergibt sich aus der Regelung über den Zweck der Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands in § 10 Abs. 1 Satz 2 WAG. Die Wiederherstellung bezweckt nämlich, den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Im Gegenschluss liegt somit die Zweckentfremdung einer Wohnung vor, wenn sie anderen als Wohnzwecken dient. Dem entspricht die Definition der Zweckentfremdung in § 3 Abs. 1 Satz 1 ZweS, wenn darauf abgestellt wird, dass dem Wohnraum der Wohnzweck entzogen wird. Das ist hier der Fall.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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