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Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei Austausch einer Gasetagenheizung durch eine Gaszentralheizung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Soll eine Gasetagenheizung durch eine Gaszentralheizung ausgetauscht werden, so handelt es sich um eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme (§ 555 b Nr. 1 BGB).

Für das Vorliegen einer zu duldenden Modernisierung genügt jede Energieeinsparung aus. Es kommt nicht darauf an, ob dies auch zu einer Verringerung der aufzuwendenden Kosten führt.

Da die Aufrechterhaltung der Gasversorgung in allen Wohnungen allein für einen Gasherd nicht zu rechtfertigen ist, muss auch der Austausch durch einen Elektroherd geduldet werden. Es handelt sich hierbei mithin um eine notwendige Begleitarbeit.

Der Vermieter hat gegen den Mieter jedoch keinen Anspruch auf Duldung einer Vergrößerung des Bades, wenn diese lediglich zu einer Vergrößerung der Grundfläche des Badezimmers bei gleichzeitigem Verlust einer Abstellkammer führt, ohne dass eine Verbesserung des Nutzwertes etwa durch die erstmalige Installation eines Handwaschbeckens oder den Einbau einer von der Badewanne getrennten zusätzlichen Dusche zu verzeichnen ist. Denn dann liegt eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung i.S.v. § 555b Nr. 4 BGB nicht vor.


LG Berlin, 24.03.2020 - Az: 63 S 56/15

ECLI:DE:LGBE:2020:0324.63S56.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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