Im vorliegenden Fall wollte sich der Eigentümer eines 11-stöckigen Wohnhauses gegen die Errichtung eines Neubaus mit 4 Stockwerken auf dem Nachbargrundstück wehren. Vor Gericht scheiterte er jedoch mit seinem Anliegen.
Soweit die WEG sich gegen die erteilten Befreiungen und Abweichungen wendet, betreffen diese keine nachbarrechtlich relevanten Festsetzungen.
Die Befreiung betrifft die straßenseitige Baugrenze, die ihrerseits gegenüber der Klägerin keine nachbarschützende Wirkung haben kann, da sich das Grundstück der Klägerin an der abgewandten Rückseite des Vorhabensgrundstücks befindet.
Ungeachtet dessen ist auch nicht erkennbar, dass die Festsetzung einer Baugrenze zur Straße hin in dem hier vorliegenden Baulinienplan nachbarschützend sein sollte, da es sich um eine typische städtebauliche Festsetzung eines unbebauten Vorgartenbereichs handelt und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass im Bebauungsplan diese Festsetzung auch im Interesse der Nachbarn getroffen wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit seitens der Klägerin vorgetragen wird, dass der Neubau doppelt so hoch wie der Bestand sei und deshalb Rechte der Nachbarn verletze ist dies nicht ansatzweise nachvollziehbar, da das dem Bauvorhaben nächstgelegene Wohngebäude der Klägerin 11 Stockwerke hat. Ungeachtet dessen, dass bauplanungsrechtlich das Maß der baulichen Nutzung nicht drittschützend ist, kann nicht ansatzweise erkannt werden, wieso ein 4 Stockwerke hohes Wohnhaus rücksichtslos gegenüber einem 11 Stockwerke hohem Wohnhaus sein könnte.Soweit die WEG sich gegen die erteilten Befreiungen und Abweichungen wendet, betreffen diese keine nachbarrechtlich relevanten Festsetzungen.
Die Befreiung betrifft die straßenseitige Baugrenze, die ihrerseits gegenüber der Klägerin keine nachbarschützende Wirkung haben kann, da sich das Grundstück der Klägerin an der abgewandten Rückseite des Vorhabensgrundstücks befindet.
Ungeachtet dessen ist auch nicht erkennbar, dass die Festsetzung einer Baugrenze zur Straße hin in dem hier vorliegenden Baulinienplan nachbarschützend sein sollte, da es sich um eine typische städtebauliche Festsetzung eines unbebauten Vorgartenbereichs handelt und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass im Bebauungsplan diese Festsetzung auch im Interesse der Nachbarn getroffen wurde.
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VG München, 07.12.2020 - Az: M 9 K 19.4747
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