Ist in einer Wohnung Feuchtigkeit aufgetreten, hat ein Sachverständiger diese auf einen früheren Rohrbruch zurückgeführt und ist sie nach den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen auch während der feuchten Jahreszeit abgetrocknet, dann kann ein Arglist des damaligen Eigentümers beim Verkauf der Wohnung im Hinblick auf den Mangel einer unzureichenden Gebäudeabdichtung und dadurch eindringendes Wasser auch dann nicht abgenommen werden, wenn der Sachverständige seinerzeit wegen der Kosten ausdrücklich darauf verzichtet hat, die Gebäudeabdichtung als theoretisch mögliche weitere Ursache der Feuchtigkeit aufwändig zu untersuchen.
LG Flensburg, 23.03.2015 - Az: 4 O 181/14
ECLI:DE:LGFLENS:2015:0323.4O181.14.0A
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