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Umlagefähigkeit von Kosten für Baumfällarbeiten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Durch das Fällen eines morschen und kranken Baumes kommt der Grundstückseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nach und beseitigt gleichzeitig einen unter die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV fallenden bestehenden „sonstigen Mangel“. Die Kosten hierfür gehören deshalb nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Darüber hinaus handelt es sich bei solchen Kosten auch nicht um laufende Kosten, so dass auch aus diesem Grund eine Erstattung nach § 1 Abs. 1 BetrKV nicht in Betracht kommt.

Auch von § 2 Nr. 10 BetrKV, der unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 BetrKV auszulegen ist, werden nur die laufend entstehende Kosten für den bestimmungsmäßigen Grundstücksgebrauch umfasst.

Die Verneinung der Umlagefähigkeit von Baumfällkosten auf den Mieter ist bei Mietverhältnissen über Wohnraum auch deshalb gerechtfertigt, weil diesen ein soziales Mietrecht zu Grund liegt. Dieses ist insbesondere auch durch einen Preisschutz gekennzeichnet, der verhindern soll, dass der Mieter plötzlich und überraschend mit für ihn nicht kalkulierbaren und vorhersehbaren Forderungen des Vermieters konfrontiert wird.

Mit diesem Grundsatz wäre es nicht vereinbar, wenn der Mieter durch die Umlage von Kosten für das Fällen altersschwacher Bäume unvorhersehbar mit einem nicht unerheblichen Geldbetrag belastet werden könnte.


AG Garmisch-Partenkirchen, 17.10.2016 - Az: 5 C 449/16

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