Die dem Grundbuchamt nachzuweisende Auflassung bedarf für ihre Wirksamkeit gemäß
§ 12 Abs. 1 und 3 S. 1 WEG der Zustimmung des Verwalters. Hierzu muss auch nachgewiesen werden, dass der (mutmaßliche) Verwalter V zum maßgeblichen Zeitpunkt (hier: am 27. April 2020) Verwalter war. Aus der Erklärung des teilenden Eigentümers ergab sich das vorliegend selbst dann nicht, wenn ihr sämtliche Sondernachfolger zugestimmt hätten. Denn die Bestellung von V endete spätestens am 25. März 2018.
V war nicht gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossen- schafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (MG-GesR; BGBl. I, 569, 570) als Verwalter anzusehen. Es konnte dahinstehen, ob § 6 Abs. 1 MG-GesR auch Verwalter erfasst, deren Amtszeit bei dem Inkrafttreten des Gesetzes am 28. März 2020 bereits abgelaufen war. Das gilt jedenfalls nicht für Verwalter, deren Amtszeit schon im Jahr 2018 oder früher endete.
Nach seinem Wortlaut betrifft § 6 Abs. 1 MG-GesR nur Verwalter, die am 28. März 2020 im Amt waren. Unter „bleiben“ wird sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch rechtstechnisch regelmäßig das Beibehalten eines bestehenden Zustands verstanden – hier im Sinn einer Amtsverlängerung. Rechtsgeschäftlich kann eine Organstellung nicht rückwirkend begründet werden. Allerdings heißt es in den Materialien, § 6 Abs. 1 MG-GesR gelte auch für den Fall, dass die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen sei (BT-Drucks. 19/18110, S. 31). Es bedarf keiner Erörterung, ob der Wille des Gesetzgebers, die Verwalterstellung – ex nunc oder ex tunc (ab dem Ende der Amtszeit) – auch für eine bereits verwalterlose Gemeinschaft zu fingieren, hinreichend Ausdruck gefunden hat. Zumindest im Zusammenhang mit Veräußerungsbeschränkungen sind eindeutige Regelungen geboten, um unrichtige Grundbucheintragungen zu vermeiden.
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