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Senioren-WG mit ambulantem Pflegedienst: Nutzung der Wohneinheit als kommerzielles Altenpflegeheim?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Verwendung einer Eigentumswohnung für eine Senioren-WG untergebracht, die durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt wird, stellt eine Wohnnutzung dar sofern die Nutzung der Wohnung keinen kommerziellen Pflegeheimcharakter hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fall nutzte der Mieter eine Wohnung im Einverständnis mit der beklagten Eigentümerin indem er die 7 Zimmer der Wohnung gegen Entgelt älteren Menschen überlässt, die aufgrund Alters und gesundheitsbedingter Beeinträchtigungen in streitigem Umfang auf Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen sind. Um diese Hilfe zu leisten, ist in den Räumen der Wohnung ständig ein Pflegedienst anwesend, der den Bewohnern soweit erforderlich bei der Körperhygiene hilft, die Räume reinigt, die Wäsche wäscht, Lebensmittel für die gemeinsam genutzte Küche anschafft und dreimal am Tag Mahlzeiten für die Bewohner anbietet.

Die Mehrheit der Eigentümer in diesem Haus, zu denen auch die Streithelferin der Klägerin gehört, sind der Auffassung, die Beklagte bzw. ihr Mieter nutzten die Einheit nicht zu Wohnzwecken, sondern als kommerzielles Altenpflegeheim. Die Bewohner seien schwerst pflegebedürftig und zum Teil zu 100 % bettlägerig. Ihnen sei es nicht erlaubt, die Einheit selbstständig zu verlassen. die Möblierung in den Zimmern sei mindestens teilweise gestellt und nicht von den Bewohnern mitgebracht. Es handele sich im Ergebnis um eine geschlossene Unterbringung. Die Einheit der Beklagten produziere auch unverhältnismäßig viel Müll, der durch die Pflegebedürftigkeit der Bewohner und die für sie zu erbringenden medizinischen Dienstleistungen bedingt sei. Auch fühlten sich zahlreiche Bewohner beeinträchtigt durch die Schichtwechsel, wenn der Pflegedienst das in der Wohnung tätige Personal austausche.

Auf einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossen die übrigen Eigentümer einstimmig, die gemeinschaftliche Verfolgung von Unterlassungsansprüchen wegen zweckfremder Nutzung der jetzigen Wohnung der Beklagten. Die Eigentümerin und der potentielle Erwerber wurden aufgefordert, bis zum 31 Mai 2018 die zweckfremde Nutzung zu beenden danach solle unter Anwaltsbeauftragung der Unterlassungsanspruch von der Gemeinschaft durchgesetzt werden.

Die Beklagte beharrt darauf, dass die Art und Weise der Nutzung, die sie praktiziere, zulässige Wohnnutzung sei.


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