Der Rhein-Kreis Neuss hat zu Recht 18 Hunde der Rasse Kuvasz (ungarischer Hirtenhund) aus tierschutzwidrigen Haltungsumständen fortgenommen und den Haltern aus Kaarst eine Reduzierung ihres Tierbestandes auf zwei Hunde aufgegeben. Der Kreis darf die vorläufig im Tierheim untergebrachten Hunde nun an neue Halter vermitteln.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Maßnahmen auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes seien rechtmäßig erfolgt, weil die Hunde erheblich vernachlässigt und grob tierschutzwidrig gehalten worden seien.
Nach den Feststellungen der Amtsveterinärinnen des Rhein-Kreises Neuss seien mindestens 20 Hunde auf engem Raum gehalten worden, ohne die Mindestanforderungen an Hygiene und Platzbedarf sowie Ernährungs- und Gesundheitsfürsorge gewährleisten zu können (sogenannte Tierhortung - „Animal Hoarding“).
Die vorgefundenen Räumlichkeiten sowie die Hunde selbst seien mit Kot und Urin verschmutzt gewesen. Jungtiere litten aufgrund einer Mangelernährung unter Fehlstellungen ihrer Gliedmaßen. Die Hunde seien in Räumen ohne ausreichende Liegeflächen und Blick nach außen untergebracht gewesen. Sie wiesen wegen mangelnder Sozialisation zudem bereits Verhaltensauffälligkeiten auf.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Maßnahmen auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes seien rechtmäßig erfolgt, weil die Hunde erheblich vernachlässigt und grob tierschutzwidrig gehalten worden seien.
Nach den Feststellungen der Amtsveterinärinnen des Rhein-Kreises Neuss seien mindestens 20 Hunde auf engem Raum gehalten worden, ohne die Mindestanforderungen an Hygiene und Platzbedarf sowie Ernährungs- und Gesundheitsfürsorge gewährleisten zu können (sogenannte Tierhortung - „Animal Hoarding“).
Die vorgefundenen Räumlichkeiten sowie die Hunde selbst seien mit Kot und Urin verschmutzt gewesen. Jungtiere litten aufgrund einer Mangelernährung unter Fehlstellungen ihrer Gliedmaßen. Die Hunde seien in Räumen ohne ausreichende Liegeflächen und Blick nach außen untergebracht gewesen. Sie wiesen wegen mangelnder Sozialisation zudem bereits Verhaltensauffälligkeiten auf.
VG Düsseldorf, 11.09.2019 - Az: 23 L 2271/19
ECLI:DE:VGD:2019:0911.23L2271.19.00
Nachfolgend: OVG Nordrhein-Westfalen - Az: 20 B 1335/19 (anhängig)
Quelle: PM des VG Düsseldorf
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Patrizia Klein
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