Ein mit Bleirohren ausgestattetes Haus weist einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf. Ein solcher unterliegt der Aufklärungspflicht auch dann, wenn noch kein akuter Sanierungsbedarf vorliegt, da eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Blei im Rahmen der üblichen Nutzung austritt.
Bei dieser Beurteilung sind die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof zum Verkauf von Grundstücken mit Altlastenverdacht entwickelt hat (vgl. nur BGH, 21.07.2017 - Az: 
V ZR 250/15).
Unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses die Verwendung von Bleirohren noch bedenkenfrei war oder ob die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung bereits überschritten werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte haftet für den mangelbedingten Zustand, welcher durch die in dem verkauften Hausobjekt verbauten Bleirohre begründet wird. Sie war zu richtigen Angaben in Bezug auf die Anzahl der Leitungswasserschäden und ebenso zu einer ungefragten Offenbarung der Materialzusammensetzung der Trinkwasserleitungen verpflichtet, denn hiervon hatte sie Kenntnis. Das Landgericht hatte unter Anwendung des § 286 ZPO festgestellt, dass der Kläger hat den ihm obliegenden (Indizien-)Beweis einer arglistigen Täuschung der Beklagten geführt hat.
Dem schließt der Senat sich an, nachdem er den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2019 gem. § 141 ZPO angehört hat.
Unter Einbeziehung der Würdigung der übrigen Indizienlage ist der Senat von der Richtigkeit der Angaben des Klägers überzeugt, weshalb eine Kenntnis der Beklagten vom Vorhandensein der Bleirohre und deren arglistiges Verschweigen festzustellen ist.
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