Sieht ein Bauträgervertrag vor, dass das errichtete Wohneigentum durch einen vom Erstverwalter bestimmten Sachverständigen vorgenommen werden kann, so ist eine solche Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Bei einer solchen vertraglichen Gestaltung besteht schließlich die Möglichkeit der Einflussnahme des Bauträgers durch die Bestimmung des Erstverwalters.
Dem Erwerber wird die Möglichkeit genommen, über die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung des Bauträgers selbst zu befinden. Es besteht somit die Gefahr, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Abnahmefähigkeit nicht neutral durchgeführt wird, sondern unter der Einflussnahme des Bauträgers, der einen wirtschaftlich oder rechtlich mit ihm verbundenen Erstverwalter bestellen und diesem die Beauftragung eines bestimmten ebenfalls wirtschaftlich oder rechtlich mit ihm verbundenen Sachverständigen aufgeben kann.
Bei einer solchen vertraglichen Gestaltung besteht schließlich die Möglichkeit der Einflussnahme des Bauträgers durch die Bestimmung des Erstverwalters.
Dem Erwerber wird die Möglichkeit genommen, über die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung des Bauträgers selbst zu befinden. Es besteht somit die Gefahr, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Abnahmefähigkeit nicht neutral durchgeführt wird, sondern unter der Einflussnahme des Bauträgers, der einen wirtschaftlich oder rechtlich mit ihm verbundenen Erstverwalter bestellen und diesem die Beauftragung eines bestimmten ebenfalls wirtschaftlich oder rechtlich mit ihm verbundenen Sachverständigen aufgeben kann.
OLG Karlsruhe, 10.04.2018 - Az: 8 U 19/14
Nachfolgend: BGH, 04.12.2019 - VII ZR 120/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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