Rügt der Besteller einer Werkleistung einen ihm bekannten Mangel erst nach einem Nutzungszeitraum von 13 Jahren, kommt nach dem Rechtsgedanken der §§ 242, 254 BGB eine Reduzierung des Kostenvorschussanspruchs nach den Grundsätzen des „Abzugs neu für alt“ in Betracht.
Die frühere Erhebung einer Kostenvorschussklage für sich allein reicht nicht für die Annahme eines Abrechnungsverhältnisses aus.
Hat die Verwenderin einer unwirksamen Abnahmeklausel es selbst zu vertreten, dass die Gewährleistungsfrist nicht zu laufen begann, kommt eine Verwirkung jedenfalls mangels eines Umstandsmoments grundsätzlich nicht in Betracht.
So lag der Fall vorliegend: Die Klausel im Formularkaufvertrag, wonach die Abnahme des errichteten Gebäudes durch einen mit dem Bauträger wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Erstverwalter vorgenommen werden kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Käufer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, 12.9.2013 - Az: VII ZR 308/12). Liegt keine wirksame Abnahme vor, so können Mängelansprüche auch nicht verjähren.
Die frühere Erhebung einer Kostenvorschussklage für sich allein reicht nicht für die Annahme eines Abrechnungsverhältnisses aus.
Hat die Verwenderin einer unwirksamen Abnahmeklausel es selbst zu vertreten, dass die Gewährleistungsfrist nicht zu laufen begann, kommt eine Verwirkung jedenfalls mangels eines Umstandsmoments grundsätzlich nicht in Betracht.
So lag der Fall vorliegend: Die Klausel im Formularkaufvertrag, wonach die Abnahme des errichteten Gebäudes durch einen mit dem Bauträger wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Erstverwalter vorgenommen werden kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Käufer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, 12.9.2013 - Az: VII ZR 308/12). Liegt keine wirksame Abnahme vor, so können Mängelansprüche auch nicht verjähren.
OLG München, 24.04.2018 - Az: 28 U 3042/17 Bau
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