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Kündigung wegen verweigerter Duldung einer Mangelbeseitigung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Pflichtverletzung des Mieters kann das für eine Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderliche Gewicht fehlen, wenn ihm wegen eines vermeidbaren Tatsachenirrtums nur geringes Verschulden zur Last fällt.

Davon ist auszugehen, wenn der Mieter vom Vermieter beabsichtigte Beseitigungsmaßnahmen trotz Vorliegens eines Mangels nicht duldet, weil er nach Einholung eines von ihm beauftragten Privatgutachtens irrtümlich von der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen ausgeht, es läge tatsächlich kein Mangel vor (hier: Streit über Schwammbefall).

Hierzu führte das Gericht aus:

Zugunsten der Beklagten war das abgesehen von der strittigen Schwammsanierung seit mehr als 30 Jahren ansonsten beanstandungsfreie Mietverhältnis sowie zu berücksichtigen, dass den Beklagten angesichts der bereits in dem Urteil sowie dem Hinweisbeschluss dargelegten Umstände des Einzelfalles allenfalls geringes Verschulden vorgeworfen werden kann. Dies bereits deshalb, da die Beklagten nach dem 2009 klägerseits angezeigten Schwammbefall nicht untätig geblieben sind, sondern durch die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen im Jahr 2010 auf ihre Kosten ihr Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts und einer einvernehmlichen Lösung gezeigt haben. Zudem kann ihre auf die Einschätzungen des Privatgutachters gestützte Verweigerungshaltung auch für den Fall, dass dessen gutachterlichen Feststellungen unzutreffend gewesen sein sollten, den Beklagten allenfalls als vermeidbarer Tatsachenirrtum mit der Folge einer lediglich fahrlässig erfolgten Duldungsverweigerung angelastet werden. Auch das steht der hinreichenden Erheblichkeit einer möglichen Pflichtverletzung entgegen.


LG Berlin, 14.03.2019 - Az: 67 S 271/18

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