Unstreitig hatte der Mieter die beiden vorliegend vom Vermieter eingeklagten Monatsmieten in Höhe von jeweils 600,00 € und einen Anteil von 450,00 € an die
Maklerin gezahlt.
Die Parteien stritten lediglich darüber, ob die Maklerin seitens des Vermieters zum Empfang dieser Gelder berechtigt war und damit durch die Zahlung an sie Erfüllung gem. § 362 BGB eingetreten ist.
Es konnte jedoch letztlich dahinstehen, ob der Vermieter die Maklerin bevollmächtigt hatte, die Zahlungen für ihn entgegen zu nehmen. In jedem Fall ist sein Anspruch auf Miet- und Kautionszahlung nämlich gem. §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 185 BGB durch die an die Maklerin geleisteten Zahlungen erloschen.
Gem. § 362 Abs. 2 BGB finden die Vorschriften des § 185 BGB Anwendung, wenn zum Zwecke der Erfüllung an einen Dritten geleistet worden ist.
Unstreitig ist hier die Zahlung zum Zwecke der Tilgung des Anspruchs des Vermieters auf Mietzins und die Hälfte der Kaution an die Maklerin erbracht worden, so dass über § 362 Abs. 2 BGB die Vorschriften des § 185 BGB Anwendung finden.
Sofern, wie der Mieter vortrug, die Zahlungen an die Maklerin mit Einwilligung des Vermieters erfolgt sind, haben diese gem. §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB unproblematisch Erfüllungswirkung gegen den Vermieter.
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