Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht eine Willenserklärung (hier: Zugang des Angebots eines geforderten Objektbesichtigungstermins) iS des § 130 I BGB zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Danach gehen WhatsApp-Nachrichten dann zu, wenn sie das Empfangsgerät des Adressaten erreichen und dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grundsätzlich diesen Kommunikationsweg eröffnet hatte.
Es ist bei einer rein geschäftlichen Beziehung nicht ungewöhnlich, dass nur anlassbezogen kommuniziert wird.
Bei einer derart weit verbreiteten Applikation wie „WhatsApp“ kann aus einer Phase ohne Kommunikation nicht der Schluss gezogen werden, der andere Teil habe diesen eröffneten Kommunikationskanal wieder aufgegeben.
Zwar war vorliegend offen, wann tatsächlich von der Nachricht Kenntnis erlangt wurde. Insofern kann jedenfalls die Behauptung, man habe erst nach Erhalt des Screenshots die Nachricht zur Kenntnis genommen, nicht stimmen. Denn auf dem Screenshot ist die WhatsApp-Nachricht bereits mit zwei blauen Haken gekennzeichnet. Nach der iS des § 291 ZPO als allgemeinbekannt anzunehmenden Funktionsweise dieser Applikation erfordert die Anzeige von zwei blauen Haken, dass die Nachricht auf dem Endgerät des Empfängers eingegangen und auch von diesem geöffnet worden ist.
Letztlich konnte aber der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme dahinstehen, denn es ist für den Wegfall des Schuldnerverzugs allein auf den Zugang der Erklärung abzustellen.